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VB.2020.00131 • VG ZH VB.2020.00131 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Following Failure to Report Address Change

Geschäftsnummer VB.2020.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal as untimely because the appellant, who had moved abroad without informing the administrative authority during the lower court proceedings, failed to report a subsequent address change to the court during the appeal phase, causing the judgment to be validly served to the last known address, thereby triggering the deemed service provision, despite the lapse of time since the last procedural act. The court reasoned that while a one-year lapse might negate the service fiction related to previous procedural history, the ongoing duty to report address changes persists, and the failure to do so resulted in the appeal being filed late based on service to the appellant's last known residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Zustellung von gerichtlichen Sendungen an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde (E. 2.2.1). Rechtsgrundlagen zur Zustellfiktion sowie zur Empfangspflicht. Ist seit der letzten Verfahrenshandlung der Behörde mehr als ein Jahr vergangen, greift die Zustellfiktion nicht mehr. Die Pflicht, Adressänderungen zu melden, besteht jedoch weiterhin (E. 2.2.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ihre Wohnadresse geändert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Das vorliegende Urteil kann ihr entsprechend an die alte Adresse zugestellt werden, wobei die Zustellfiktion greift (E. 2.3). Während des vorinstanzlichen Verfahrens verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnort ins Ausland, was sie der Vorinstanz nicht mitgeteilt hat. Da im Rekursverfahren über zwei Jahre keine Verfahrenshandlungen durch die Vorinstanz erfolgten, war die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr gehalten, der Vorinstanz sämtliche Ortsabwesenheiten, wohl aber eine Adressänderung zu melden. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin durch Zustellung an ihre der Vorinstanz zuletzt bekannte Wohnadresse rechtsgültig eröffnet. Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Aufenthaltswechsel Verfahrensvorschriften Zustellungsdomizil konnexe Verfahren verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 53 VRG

This provision likely governs the formal validity of the service of judicial documents, which is the basis for declaring the appeal late.

§ 22 Abs. I VRG

This provision concerns the formal declaration of inadmissibility (Nichteintreten) regarding the appeal.

§ 11 VRG

This provision is cited in relation to the judgment's outcome, likely concerning the general rules of procedure for the court.

Art. 138 Abs. I ZPO

This provision is cited in relation to the judgment's outcome, likely governing procedural timelines or service rules.

Art. 138 Abs. III ZPO

This provision is cited in relation to the judgment's outcome, likely governing procedural timelines or service rules.

Art. 138 ZPO

This general provision is cited in relation to the judgment's outcome, likely governing procedural timelines or service rules.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited for the imposition of court costs, as implied by the structure of the decision, even though the actual cost order is not fully shown in the provided text snippet, it is standard in dispositive sections regarding unsuccessful appeals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00131

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Zustellung von gerichtlichen Sendungen an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde (E. 2.2.1). Rechtsgrundlagen zur Zustellfiktion sowie zur Empfangspflicht. Ist seit der letzten Verfahrenshandlung der Behörde mehr als ein Jahr vergangen, greift die Zustellfiktion nicht mehr.

Die Pflicht, Adressänderungen zu melden, besteht jedoch weiterhin (E. 2.2.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ihre Wohnadresse geändert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Das vorliegende Urteil kann ihr entsprechend an die alte Adresse zugestellt werden, wobei die Zustellfiktion greift (E. 2.3). Während des vorinstanzlichen Verfahrens verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnort ins Ausland, was sie der Vorinstanz nicht mitgeteilt hat. Da im Rekursverfahren über zwei Jahre keine Verfahrenshandlungen durch die Vorinstanz erfolgten, war die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr gehalten, der Vorinstanz sämtliche Ortsabwesenheiten, wohl aber eine Adressänderung zu melden.

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin durch Zustellung an ihre der Vorinstanz zuletzt bekannte Wohnadresse rechtsgültig eröffnet. Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ADRESSÄNDERUNG AUSLAND BESCHWERDEFRIST EMPFANGSPFLICHT SOZIALHILFE VERSPÄTUNG ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNG IM AUSLAND · Rechtsnormen: · § 11 VRG § 22 Abs. I VRG § 53 VRG § 138 ZPO § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3