Network Operator Concession Fee Invalidated Due to Lack of Special Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a network operator's concession fee to the municipality for using public land for electrical lines constituted a cost-based levy, finding that the municipal utilities lacked separate legal personality and were part of the municipality itself. The reasoning established that if the municipality itself uses its own land permanently and exclusively, there is no special use requiring a special use concession, meaning the basis for levying a special use concession fee is absent; furthermore, even if a basis for the fee existed, the levy would conflict with the relevant road statute provisions. Consequently, the appeal was upheld to the extent the court accepted jurisdiction.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzessionsgebühren | Konzessionsgebühren Die Konzessionsabgabe des Netzbetreibers an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden durch elektrische Leitungen stellt eine Kausalabgabe dar (E. 2.1). Den Gemeindewerken der Beschwerdegegnerin kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie bilden vielmehr eine Verwaltungseinheit und sind damit Teil der Gemeinde selber. Will das Gemeinwesen selber den eigenen Grund und Boden dauerhaft und unter Ausschluss Dritter nutzen, liegt keine Sondernutzung vor und bedarf es keiner Sondernutzungskonzession. Bedarf es keiner Sondernutzungskonzession, fehlt es an einem Entstehungsgrund für die Erhebung einer Sondernutzungskonzessionsabgabe (E. 4.2). Selbst wenn von einer rechtsgültigen Grundlage für die Erhebung einer Konzessionsabgabe ausgegangen würde, stünde einer Konzessionsabgabe § 37 Abs.1 und 2 StrG entgegen (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as a ground that would stand against the collection of a concession fee, even if a legal basis for the fee were assumed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00129
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzessionsgebühren · Konzessionsgebühren Die Konzessionsabgabe des Netzbetreibers an das Gemeinwesen für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden durch elektrische Leitungen stellt eine Kausalabgabe dar (E. 2.1). Den Gemeindewerken der Beschwerdegegnerin kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie bilden vielmehr eine Verwaltungseinheit und sind damit Teil der Gemeinde selber.
Will das Gemeinwesen selber den eigenen Grund und Boden dauerhaft und unter Ausschluss Dritter nutzen, liegt keine Sondernutzung vor und bedarf es keiner Sondernutzungskonzession. Bedarf es keiner Sondernutzungskonzession, fehlt es an einem Entstehungsgrund für die Erhebung einer Sondernutzungskonzessionsabgabe (E. 4.2). Selbst wenn von einer rechtsgültigen Grundlage für die Erhebung einer Konzessionsabgabe ausgegangen würde, stünde einer Konzessionsabgabe § 37 Abs.1 und 2 StrG entgegen (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ABGABE ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG GEBÜHRENERHEBUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE KAUSALABGABE KONZESSIONSGEBÜHR RECHTSGRUNDLAGEN SONDERNUTZUNG SONDERNUTZUNGSKONZESSION STROMVERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 88 GG § 231 PBG Art./§ 12 SGV Art./§ 13 SGV § 37 StrassG Art./§ 14 StromVG Art./§ 15 StromVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2