Residence Permit Revocation Upheld in Marital Violence Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal seeking to reverse the revocation of a residence permit, as the appellant failed to adequately prove they were a victim of marital violence, which was the asserted basis for a post-marital hardship exception allowing continued residence despite the marriage lasting less than three years, precluding rights under relevant immigration law provisions, and further, the court found no severe personal hardship or obstacles to deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Unbestritten ist, dass die Ehedauer weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs.1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht (E. 2) Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenügend glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 3.2-3.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernisse (E. 3.4-3.5). Abweisung UP/URB (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as the substantive basis for the decision to reject the appeal concerning the continuation of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00127
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Unbestritten ist, dass die Ehedauer weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs.1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht (E.
2) Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenügend glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 3.2-3.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernisse (E. 3.4-3.5). Abweisung UP/URB (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DRUCKAUSÜBUNG EHELICHE GEWALT GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE BELASTUNG TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 43 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 77 Abs. 6 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3