Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00127 • VG ZH VB.2020.00127 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld in Marital Violence Claim

Geschäftsnummer VB.2020.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal seeking to reverse the revocation of a residence permit, as the appellant failed to adequately prove they were a victim of marital violence, which was the asserted basis for a post-marital hardship exception allowing continued residence despite the marriage lasting less than three years, precluding rights under relevant immigration law provisions, and further, the court found no severe personal hardship or obstacles to deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Unbestritten ist, dass die Ehedauer weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs.1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht (E. 2) Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenügend glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 3.2-3.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernisse (E. 3.4-3.5). Abweisung UP/URB (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ehelicher Härtefall Aufenthaltsbewilligung Opferrechte Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This provision is cited as the substantive basis for the decision to reject the appeal concerning the continuation of the residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00127

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221876&W10_KEY=13317034&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Unbestritten ist, dass die Ehedauer weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb dem Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs.1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht (E.

2) Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3.1). Der Beschwerdeführer konnte nicht rechtsgenügend glaubhaft machen, dass er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 3.2-3.3). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernisse (E. 3.4-3.5). Abweisung UP/URB (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DRUCKAUSÜBUNG EHELICHE GEWALT GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE BELASTUNG TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 43 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 77 Abs. 6 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3