Sham Marriage Allegations Dismissed by Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where an individual from Pakistan married a significantly older Swiss resident, leading to a suspicion of a sham marriage and the potential revocation of their residency permit. While noting the age difference and living arrangements as potentially suspicious, the court found these factors alone insufficient to prove a sham marriage. Other presented evidence was also deemed unconvincing. Ultimately, the court held that the migration authorities failed to provide definitive proof of a sham marriage, and therefore, the appeal was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer hat eine 16 Jahre ältere, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Italienerin geheireitet.] Es sind insbesondere der Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Ehegatten und die Wohnverhältnisse auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend (E. 3.2 und 3.3). Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend (E. 3.4). Eine Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen. Vorliegend sind zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the subject matter and is the legal basis for the decision regarding the revocation of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00126
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00126 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer hat eine 16 Jahre ältere, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Italienerin geheireitet.] Es sind insbesondere der Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Ehegatten und die Wohnverhältnisse auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend (E. 3.2 und 3.3).
Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend (E. 3.4). Eine Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen. Vorliegend sind zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 51 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3