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VB.2020.00126 • VG ZH VB.2020.00126 KI-generiert

Sham Marriage Allegations Dismissed by Court

Geschäftsnummer VB.2020.00126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where an individual from Pakistan married a significantly older Swiss resident, leading to a suspicion of a sham marriage and the potential revocation of their residency permit. While noting the age difference and living arrangements as potentially suspicious, the court found these factors alone insufficient to prove a sham marriage. Other presented evidence was also deemed unconvincing. Ultimately, the court held that the migration authorities failed to provide definitive proof of a sham marriage, and therefore, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer hat eine 16 Jahre ältere, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Italienerin geheireitet.] Es sind insbesondere der Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Ehegatten und die Wohnverhältnisse auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend (E. 3.2 und 3.3). Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend (E. 3.4). Eine Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen. Vorliegend sind zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe Mischehe Heiratsabsicht Eheschutzverfahren falsche Beweisaussage der Partei Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 AIG

This provision is cited in the subject matter and is the legal basis for the decision regarding the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00126

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00126 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer hat eine 16 Jahre ältere, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Italienerin geheireitet.] Es sind insbesondere der Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Ehegatten und die Wohnverhältnisse auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend (E. 3.2 und 3.3).

Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend (E. 3.4). Eine Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen. Vorliegend sind zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 51 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3