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VB.2020.00123 • VG ZH VB.2020.00123 KI-generiert

German National's Residence Permit Upheld Despite Past Convictions; Legal Aid Denied

Geschäftsnummer VB.2020.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A German national working in Switzerland, who had previously resided there without issue, was granted a residence permit despite past foreign criminal convictions. The court found that these convictions did not pose a current severe threat to public safety, especially since the offenses appeared to stem from a resolved financial hardship. Consequently, the applicant and his dependents retained their right to reside in Switzerland, though his request for legal aid was denied due to insufficient proof of financial need.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach; er hat damit einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3.2). Auch wenn sein Verhalten nicht zu beschönigen ist, ergibt sich aus den von ihm in den letzten Jahren erwirkten (ausländischen) Strafurteilen sodann keine aktuelle schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, zumal sich der Beschwerdeführer 1 bereits von Mai 2016 bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufgehalten hatte, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen, und jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines - inzwischen aufgrund des geregelten Verdiensts überwundenen - finanziellen Engpasses waren. Dem Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch haben (E. 3.3 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung im Rekursverfahren wurde demgegenüber mangels Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Recht auf Arbeit Entlassung aus dem Bürgerrecht strafrechtliche Drohung finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 FZA

Cited as the basis for the right to a residence permit for individuals employed in Switzerland under the Free Movement Agreement.

Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited as the basis for the right to a residence permit for citizens of EU/EFTA states employed in Switzerland.

Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

Cited in relation to the conditions for granting a residence permit for EU/EFTA citizens.

Art. 5 Anhang I FZA

Cited regarding the grounds for refusal or withdrawal of a residence permit, specifically concerning public security.

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited in relation to the refusal or withdrawal of a residence permit due to criminal offenses or security concerns.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00123

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach; er hat damit einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 3.2). Auch wenn sein Verhalten nicht zu beschönigen ist, ergibt sich aus den von ihm in den letzten Jahren erwirkten (ausländischen) Strafurteilen sodann keine aktuelle schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, zumal sich der Beschwerdeführer 1 bereits von Mai 2016 bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufgehalten hatte, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen, und jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines - inzwischen aufgrund des geregelten Verdiensts überwundenen - finanziellen Engpasses waren.

Dem Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch haben (E. 3.3 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung im Rekursverfahren wurde demgegenüber mangels Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen (E. 3.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSLÄNDISCHES URTEIL GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG MITTELLOSIGKEIT NICHTERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHWERE GEFÄHRDUNG STRAFFÄLLIGKEIT WIEDERHOLUNGSGEFAHR WOHLVERHALTEN · Rechtsnormen:

· Art. 4 FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2