Evangelical-Reformed State Church Council Press Release Unlawful for Proportionality Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDecisions of the Church Council of the Evangelical-Reformed State Church are appealable to the administrative court if the violation of directly applicable cantonal law is alleged, and the court's review is generally limited to factual and legal issues, even when reviewing initial orders from the highest administrative bodies. The court found that the Council, as a public body under the Information and Data Protection Act (IDG), was entitled to issue an exceptional press release regarding a high-profile case concerning the dismissal of a pastor, but the release violated the principle of proportionality because, while naming the pastor was permissible given her status as a relative public figure, the Council failed to mention that the dismissal was not yet legally final and improperly characterized the pastor as "unfit and unworthy" without context. Consequently, the court partially upheld the appeal, declaring the press release partially unlawful as it exceeded the scope of necessary active information regarding pending proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichMedienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019 | [Medienmitteilung des Kirchenrats über die Abberufung einer Pfarrerin] Beschlüsse des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird (E. 1.1). Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auch dann grundsätzlich auf Sachverhalts- und Rechtsfragen, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet. Diese obersten Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten (E. 2). Der Kirchenrat untersteht als öffentliches Organ dem IDG (E. 4.2). Vorliegend ist von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von § 14 Abs. 3 IDG auszugehen, weshalb der Kirchenrat zur (ausnahmsweisen) aktiven Information über ein laufendes Verfahren berechtigt war (E. 4.3 f.). Die Rechtmässigkeit von behördlichen Informationen hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener eingreift. Im Sinn des Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind, wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den betroffenen Personen zumutbar ist (E. 4.5). Vorliegend war die Beschwerdeführerin alsrelative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, weshalb in der Medienmitteilung ihr Name genannt werden durfte. Sodann lagen die Ausführungen zum bisherigen Ablauf des Administrativverfahrens im Rahmen des Ermessens des Kirchenrats. Mit Blick auf die Anfechtungsmöglichkeit hätte der Kirchenrat jedoch darauf hinweisen müssen, dass die Abberufung noch nicht rechtskräftig ist. Ebenso hätten die Beschwerdeführerin nicht ohne Kontext als "unfähig und unwürdig" bezeichnet werden dürfen (E. 4.6). Die Medienmitteilung ist demnach teilweise nicht vom Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt und verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 4.7). Feststellung der teilweisen Widerrechtlichkeit im Sinn der Erwägungen (E. 4.8). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the exceptional authorization of the Church Council to actively inform about ongoing proceedings.
Cited in relation to the balancing of public and private interests regarding the disclosure of information.
Cited in the context of general information duties, although the specific breach relates to Abs. 3.
Cited in the context of the scope of review regarding interlocutory rulings of superior administrative bodies.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00120
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019 · [Medienmitteilung des Kirchenrats über die Abberufung einer Pfarrerin] Beschlüsse des Kirchenrats der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird (E. 1.1).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auch dann grundsätzlich auf Sachverhalts- und Rechtsfragen, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet. Diese obersten Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten (E. 2). Der Kirchenrat untersteht als öffentliches Organ dem IDG (E. 4.2). Vorliegend ist von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von § 14 Abs. 3 IDG auszugehen, weshalb der Kirchenrat zur (ausnahmsweisen) aktiven Information über ein laufendes Verfahren berechtigt war (E. 4.3 f.).
Die Rechtmässigkeit von behördlichen Informationen hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener eingreift. Im Sinn des Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind, wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen.
Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den betroffenen Personen zumutbar ist (E. 4.5). Vorliegend war die Beschwerdeführerin alsrelative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, weshalb in der Medienmitteilung ihr Name genannt werden durfte. Sodann lagen die Ausführungen zum bisherigen Ablauf des Administrativverfahrens im Rahmen des Ermessens des Kirchenrats.
Mit Blick auf die Anfechtungsmöglichkeit hätte der Kirchenrat jedoch darauf hinweisen müssen, dass die Abberufung noch nicht rechtskräftig ist. Ebenso hätten die Beschwerdeführerin nicht ohne Kontext als "unfähig und unwürdig" bezeichnet werden dürfen (E. 4.6). Die Medienmitteilung ist demnach teilweise nicht vom Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt und verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 4.7). Feststellung der teilweisen Widerrechtlichkeit im Sinn der Erwägungen (E. 4.8). Teilweise Gutheissung.
· --- · Stichworte: · INFORMATION INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. 1 IDG Art. 14 Abs. 3 IDG Art. 23 IDG Art./§ 18 KiG Art./§ 18 Abs. 1 KiG Art./§ 23 Abs. 1 KirchenO Art./§ 133 KirchenO Art./§ 223 KirchenO Art./§ 223 Abs. 2 KirchenO § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1