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VB.2020.00118 • VG ZH VB.2020.00118 KI-generiert

Family Residency Permit Renewal Upheld Despite Job Change

Geschäftsnummer VB.2020.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an appeal against the non-renewal of a residency permit for a 44-year-old individual and their family, which was initially granted in 2013 and linked to a specific project. The court reasoned that the explicit wording and purpose of the relevant law section indicated that a condition restricting job changes, dependent on prior labor market approval, was invalid for this type of permit. Consequently, a job change could not constitute a failure to comply with the permit's terms, and given the family's strong integration and economic value as IT specialists, the rejecting authority had exercised its discretion in a manifestly flawed manner by denying the extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 44-jährigen Inderin und ihrer Familie wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG wird klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 32 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 3.3.1). Die Beschwedeführerin erhielt im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung; die Verknüpfung derselben mit einem konkreten Projekt erweist sich als unzulässig (E. 3.3.2). Demnach kann ein Stellenwechsel keine Nichteinhaltung einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstellen (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz gut integriert; als IT-Fachkräfte ist ihre Anwesenheit im Sinn der Gesamtwirtschaft. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ablehnte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.4 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Umwandlung von Arbeitsplätzen Arbeitsbewilligungen aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Wirtschaftsrecht Nichtverlängerung des Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 2 AIG

The court used this article to rule that a condition restricting job changes linked to a specific project was inadmissible.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

The court used this article to rule that a job change could not constitute a breach of a condition.

Art. 33 Abs. 2 AIG

This provision was listed among the legal norms analyzed in relation to the case facts.

Art. 33 Abs. 3 AIG

This provision was listed among the legal norms analyzed in relation to the case facts.

Art. 38 Abs. 1 AIG

This provision was listed among the legal norms analyzed in relation to the case facts.

Art. 96 Abs. 1 AIG

This provision was listed among the legal norms analyzed in relation to the case facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 44-jährigen Inderin und ihrer Familie wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG wird klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 32 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 3.3.1).

Die Beschwedeführerin erhielt im Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung; die Verknüpfung derselben mit einem konkreten Projekt erweist sich als unzulässig (E. 3.3.2). Demnach kann ein Stellenwechsel keine Nichteinhaltung einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstellen (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz gut integriert; als IT-Fachkräfte ist ihre Anwesenheit im Sinn der Gesamtwirtschaft. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ablehnte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.4 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STELLENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AIG Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 38 Abs. 1 AIG Art. 38 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2