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VB.2020.00113 • VG ZH VB.2020.00113 KI-generiert

Neighbor Appeal Regarding Building Permit and Developer Cross-Appeal on Balcony Design

Geschäftsnummer VB.2020.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a neighbor against a building permit for an apartment building, and a cross-appeal by the developer concerning the mandated design of the balconies. The court affirmed that sufficient property access requires adequate accessibility for public service vehicles, often necessitating a turning possibility (Kehrmöglichkeit), which can be secured privately, but ruled that in this specific case, traffic safety was ensured, justifying a deviation from strict access standards. Furthermore, the court upheld the lower instance's decision regarding the aesthetic integration of the building and correctly included the supported balcony projections in the calculation of both the building length and the facade length, resulting in the dismissal of both the neighbor's appeal and the developer's cross-appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mehrfamilienhaus; teilweise Gutheissung durch die Vorinstanz; Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung und Beschwerde der Bauherrin betr. Gestaltung der Balkone Vereinigung der Beschwerdeverfahren (E. 2). Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und für die Benützer genügend zugänglich sind. Gemäss den Zugangsnormalien ist bei Stichstrassen mit Erschliessungsfunktion eine Kehrmöglichkeit notwendig, die gegebenenfalls durch rechtliche Sicherung auf Privatgrund zu realisieren ist. Im Einzelfall kann jedoch von Richtlinien und Normalien abgewichen werden und es können geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden, wenn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wichtige Gründe hierfür bestehen und insbesondere die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; dies ist vorliegend zu bejahen (E. 5.1.2 ff.). Auch die vorinstanzliche Ermessensausübung, wonach eine gute Einordnung und Gestaltung vorliegt, ist nicht zu beanstanden (E. 5.2.3). Da es sich bei den vorgesehenen Balkonkonstruktionen um abgestützte Vorsprünge handelt, hat das Baurekursgericht diese zu Recht bei der Berechnung der Gebäudelänge miteinbezogen, und auch die Bestimmung der Fassadenlänge - bestehend aus einzelnen Fassadenteilen - ist rechtskonform (E. 6.2 f.). Abweisung sowohl der Nachbarbeschwerde wie auch der Beschwerde der Bauherrin.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baulänge Erschliessung des Grundstücks öffentliches Gebäude Nachbarrecht Bauzonenwidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 lit. c ZPO

Cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2021 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus; teilweise Gutheissung durch die Vorinstanz; Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung und Beschwerde der Bauherrin betr.

Gestaltung der Balkone Vereinigung der Beschwerdeverfahren (E. 2). Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und für die Benützer genügend zugänglich sind. Gemäss den Zugangsnormalien ist bei Stichstrassen mit Erschliessungsfunktion eine Kehrmöglichkeit notwendig, die gegebenenfalls durch rechtliche Sicherung auf Privatgrund zu realisieren ist. Im Einzelfall kann jedoch von Richtlinien und Normalien abgewichen werden und es können geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden, wenn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wichtige Gründe hierfür bestehen und insbesondere die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; dies ist vorliegend zu bejahen (E. 5.1.2 ff.).

Auch die vorinstanzliche Ermessensausübung, wonach eine gute Einordnung und Gestaltung vorliegt, ist nicht zu beanstanden (E. 5.2.3). Da es sich bei den vorgesehenen Balkonkonstruktionen um abgestützte Vorsprünge handelt, hat das Baurekursgericht diese zu Recht bei der Berechnung der Gebäudelänge miteinbezogen, und auch die Bestimmung der Fassadenlänge - bestehend aus einzelnen Fassadenteilen - ist rechtskonform (E. 6.2 f.). Abweisung sowohl der Nachbarbeschwerde wie auch der Beschwerde der Bauherrin. · --- · Stichworte: · BALKON EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG FASSADENLÄNGE GEBÄUDELÄNGE INVENTAROBJEKT KEHRMÖGLICHKEIT NACHBARBESCHWERDE VERKEHRSSICHERHEIT VORSPRUNG ZUGÄNGLICHKEIT · Rechtsnormen:

· § 24 Abs. I ABV § 27 Abs. I ABV § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 238 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 360 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 17 VRV Art. 6 Abs. I VSV § 5 Abs. I Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien § 125 lit. c ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3