Building Permit Review for Special Building Addition and Habitation Suitability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a partial building permit concerning an addition, examining whether the structure qualified as a "special building" under relevant zoning regulations, which have specific requirements for living, sleeping, and working spaces. The court reasoned that a building ceases to be a "special building" if its expansion substantially meets or slightly undercuts the requirements for residential rooms, or if its actual condition fails to meet hygienic standards for permanent human habitation upon overall assessment. Crucially, additions to main buildings, even if classified as "special buildings," must maintain constructive and architectural independence from the main structure to prevent the resulting space from being objectively deemed suitable for continuous human occupation throughout most of the year, leading to the partial approval and remand of the case for the lower authority to review all related objections, as the project was deemed severable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Besonderes Gebäude, teilweise Baubewilligung. Erfüllt ein Gebäude aufgrund seines Ausbaus die in § 299 ff. PBG festgelegten Anforderungen an Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume oder unterschreitet es diese nur unwesentlich, stellt er von vorherein kein Besonderes Gebäude dar. Trifft dies nicht zu, ist im Sinn einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand den wohnhygienischen Anforderungen genügt (E. 3.2.1). Besondere Gebäude dürfen an Hauptgebäude angebaut werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes (Grösse, Befensterung, Isolation, Heizung und dergleichen) nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Daher liegt kein Besonderes Gebäude mehr vor, wenn dessen Ausstattung eine solche Nutzung während des grösseren Teils des Jahres erlaubt oder die Lage eines darin enthaltenen Raums eine dauernde Nutzung erleichtert, weil durch eine direkte Verbindung zum Hauptgebäude mit seinem Einbezug in die Wohn- oder Arbeitsnutzung gerechnet werden muss. Um als Besonderes Gebäude zu gelten, müssen Bestandteile des Hauptgebäudes in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen (E. 3.2.2). Dem geplanten Anbau fehlt es an einer konstruktiven und architektonischen Selbständigkeit. Sodann fehlt es dem geplanten nördlichen Anbau zwar an einer genügenden Wärmeisolation und einer Heizung, die grossflächig verglasten Wände lassen jedoch eine grosszügige Belichtung und eine Nutzung zum dauernden Aufenthalt, während eines grossen Teilsdes Jahres zu (E. 3.3). Da sich das Bauprojekt als teilbar erweist, hat die Vorinstanz auch die Rügen in Bezug auf die weiteren Umbauten zu prüfen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing the legal norms that the decision is based on, implying its use in the final orders regarding the partial approval of the building permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00111
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Besonderes Gebäude, teilweise Baubewilligung. Erfüllt ein Gebäude aufgrund seines Ausbaus die in § 299 ff. PBG festgelegten Anforderungen an Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume oder unterschreitet es diese nur unwesentlich, stellt er von vorherein kein Besonderes Gebäude dar.
Trifft dies nicht zu, ist im Sinn einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand den wohnhygienischen Anforderungen genügt (E. 3.2.1). Besondere Gebäude dürfen an Hauptgebäude angebaut werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes (Grösse, Befensterung, Isolation, Heizung und dergleichen) nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind.
Daher liegt kein Besonderes Gebäude mehr vor, wenn dessen Ausstattung eine solche Nutzung während des grösseren Teils des Jahres erlaubt oder die Lage eines darin enthaltenen Raums eine dauernde Nutzung erleichtert, weil durch eine direkte Verbindung zum Hauptgebäude mit seinem Einbezug in die Wohn- oder Arbeitsnutzung gerechnet werden muss. Um als Besonderes Gebäude zu gelten, müssen Bestandteile des Hauptgebäudes in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung zwischen Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen Seite entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes zu verlangen (E. 3.2.2).
Dem geplanten Anbau fehlt es an einer konstruktiven und architektonischen Selbständigkeit. Sodann fehlt es dem geplanten nördlichen Anbau zwar an einer genügenden Wärmeisolation und einer Heizung, die grossflächig verglasten Wände lassen jedoch eine grosszügige Belichtung und eine Nutzung zum dauernden Aufenthalt, während eines grossen Teils des Jahres zu (E. 3.3). Da sich das Bauprojekt als teilbar erweist, hat die Vorinstanz auch die Rügen in Bezug auf die weiteren Umbauten zu prüfen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte:
· ANBAU ARCHITEKTONISCHE SELBSTÄNDIGKEIT BESONDERE GEBÄUDE DAUERNDER AUFENTHALT TEILBARKEIT TEILWEISE BEWILLIGUNG WINTERGARTEN · Rechtsnormen: · § 49 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3