Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00102 • VG ZH VB.2020.00102 KI-generiert

Accessible Parking Designation in Residential Buildings

Geschäftsnummer VB.2020.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a case concerning the interpretation of local parking regulations regarding accessible visitor parking spaces for residential buildings. The applicant challenged the municipality's interpretation which required marking an accessible parking space but did not restrict its use to disabled visitors, arguing this failed to guarantee an available space for disabled visitors, even though the standard for accessible dimensions (SIA Norm 500) was met. The court ruled that since the relevant SIA Norm 500 does not mandate the marking of accessible parking spaces for residential buildings, and the local parking ordinance contained no explicit requirement for designation, an obligation to reserve or mark the space exclusively for disabled visitors could not be inferred by analogy, though the municipality's non-restrictive interpretation of the existing rules was deemed no longer defensible, leading to the allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auslegung Parkplatzreglement; behindertengerechter Besucherparkplatz. Die SIA-Norm 500 "Hindernisfreie Bauten" sieht für Wohnbauten keine Pflicht zur Markierung der behindertengerechten Parkplätze vor. Das bedeutet, der behindertengerechte Parkplatz muss zwar die Ausmasse nach SIA-Norm aufweisen, darf aber auch von anderen Besuchern benutzt werden. Damit ist keineswegs sichergestellt, dass ein behinderter Besucher einen Parkplatz zur Verfügung hat, auch wenn die Gemeinde einen zusätzlichen Besucherabstellplatz für Behinderte verlangt. Es liegen keine Hinweise vor, dass in der Parkplatzverordnung bei den Wohnbauten eine Pflicht zur Bezeichnung der behindertengerechten Parkplätze vergessen ging. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht durch Analogieschluss aus der SIA-Norm 500 abgeleitet werden. Die Auslegung des Beschwerdegegners erweist sich als nicht mehr vertretbar (E. 3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Parkplatzpflicht Wohnnutzung Wohnungsrecht öffentlicher Raum Einzonung Ausmass der Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 242 Abs. I PBG

This provision is the legal basis referenced in the case description/metadata, implying it was central to the court's decision regarding the interpretation of communal law concerning parking.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00102

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220402&W10_KEY=13317047&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auslegung Parkplatzreglement; behindertengerechter Besucherparkplatz. Die SIA-Norm 500 "Hindernisfreie Bauten" sieht für Wohnbauten keine Pflicht zur Markierung der behindertengerechten Parkplätze vor. Das bedeutet, der behindertengerechte Parkplatz muss zwar die Ausmasse nach SIA-Norm aufweisen, darf aber auch von anderen Besuchern benutzt werden.

Damit ist keineswegs sichergestellt, dass ein behinderter Besucher einen Parkplatz zur Verfügung hat, auch wenn die Gemeinde einen zusätzlichen Besucherabstellplatz für Behinderte verlangt. Es liegen keine Hinweise vor, dass in der Parkplatzverordnung bei den Wohnbauten eine Pflicht zur Bezeichnung der behindertengerechten Parkplätze vergessen ging. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht durch Analogieschluss aus der SIA-Norm 500 abgeleitet werden. Die Auslegung des Beschwerdegegners erweist sich als nicht mehr vertretbar (E. 3.6). Gutheissung.

· --- · Stichworte: · AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BEHINDERTENPARKPLATZ BESUCHERPARKPLATZ PARKPLATZVERORDNUNG · Rechtsnormen: · § 242 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3