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VB.2020.00093 • VG ZH VB.2020.00093 KI-generiert

Residency Permit Extension Based on Proven Post-Marital Hardship Due to Domestic Violence Despite Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2020.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the extension of a residency permit based on a post-marital hardship case due to domestic violence under immigration law, where the applicant faced established grounds for permit revocation due to dependency on social assistance. The court reasoned that domestic violence, including that occurring abroad, must be considered, and the credibility of expert reports based on the victim's testimony should not be dismissed solely on that basis; given corroborating evidence of physical and long-term psychological abuse, the domestic violence was deemed sufficiently proven to establish hardship. Furthermore, despite undisputed social assistance dependency, the court found that a return under these specific circumstances was unreasonable and disproportionate given the minimal fault of the applicant regarding social welfare receipt, leading to the granting of the appeal and related benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG wegen häuslicher Gewalt.] Im Ausland erlittene eheliche Gewalt kann nicht einfach pauschal nicht berücksichtigt werden (E. 3.4). Ebenso wenig spricht der Umstand, dass ein Opfer immer wieder zum Ehegatten zurückkehrt, gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt (E. 3.5). Die Glaubwürdigkeit von Fachberichten zu häuslicher Gewalt darf nicht nur deshalb angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen (E. 3.6). Vorliegend bestehen nebst dem vom Sohn bestätigten, im Heimatland erfolgten Vorfall physischer Gewalt mit den Berichten von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langjährige psychische Gewalt durch Isolation und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach der Anzeigeerstattung genügend Anhaltspunkte für häusliche Gewalt, sodass diese glaubhaft gemacht wurde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 (E. 4). Obwohl der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, erscheint eine Rückkehr unter den besonderen Bedingungen dieses Einzelfalles nicht zumutbar und angesichts des geringen oder gar fehlenden Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug auch nicht verhältnismässig (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Gerichtskosten (E. 6) und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Härtefallgründe Häusliche Gewalt Sozialhilfeleistungen Bewilligungsentzug Familienbewilligung Einvernahme des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG

This provision forms the main basis for granting the appeal by recognizing the subsequent hardship case due to domestic violence.

Art. 43 Abs. I AIG

This provision was cited regarding the general conditions applicable in the context of the decision.

Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision was cited regarding the general conditions applicable in the context of the decision.

Art. 62 Abs. I lit. e AIG

This provision was cited regarding the general conditions applicable in the context of the decision (concerning the ground for withdrawal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG wegen häuslicher Gewalt.] Im Ausland erlittene eheliche Gewalt kann nicht einfach pauschal nicht berücksichtigt werden (E. 3.4). Ebenso wenig spricht der Umstand, dass ein Opfer immer wieder zum Ehegatten zurückkehrt, gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt (E. 3.5).

Die Glaubwürdigkeit von Fachberichten zu häuslicher Gewalt darf nicht nur deshalb angezweifelt werden, weil sie mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen (E. 3.6). Vorliegend bestehen nebst dem vom Sohn bestätigten, im Heimatland erfolgten Vorfall physischer Gewalt mit den Berichten von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langjährige psychische Gewalt durch Isolation und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach der Anzeigeerstattung genügend Anhaltspunkte für häusliche Gewalt, sodass diese glaubhaft gemacht wurde im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 (E. 4).

Obwohl der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, erscheint eine Rückkehr unter den besonderen Bedingungen dieses Einzelfalles nicht zumutbar und angesichts des geringen oder gar fehlenden Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug auch nicht verhältnismässig (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Gerichtskosten (E.

6) und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 7). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWEISWÜRDIGUNG HÄUSLICHE GEWALT INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUFSGRUND WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3