Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00088 • VG ZH VB.2020.00088 KI-generiert

Domicile for Social Assistance Reimbursement

Geschäftsnummer VB.2020.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over the reimbursement of social assistance costs, specifically concerning whether an individual had established a domicile for social welfare purposes. The appellant argued that the assisted person had not established such a domicile, thereby entitling the appellant to cost reimbursement. However, the court found that considering the individual's history, family situation, physical presence, and stated intention to remain with their sister as their sole contact, a domicile was established. The court emphasized that the intention to leave a place later does not preclude domicile establishment and that, in this specific case, lenient requirements for domicile establishment were justified, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenersatz nach § 44 SHG | Kostenersatz nach § 44 SHG: Begründung des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes. Strittig war vorliegend der Kostenersatz der wirtschaftlichen Hilfe, welche der Beschwerdeführerin für eine unterstützte Person anfiel, der sie die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes abstritt. Bei der Prüfung, ob die unterstützte Person einen sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet hatte, sind vorliegend die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren familiäre Situation und damit die speziellen Umstände besonders zu berücksichtigen. Aufgrund der physischen Wohnsitznahme und der Absicht, bis auf Weiteres in der Wohnung der Schwester als einziger Bezugsperson zu bleiben, ist trotz der beengten Wohnverhältnisse unter diesen Umständen eine Wohnsitznahme zu bejahen (E. 5.5.3). Auch wenn die Aufenthaltsdauer nicht unbeschränkt unbefristet war, schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht aus (E. 5.7). Aufgrund des vorliegenden Spezialfalls rechtfertigt es sich, keine allzu hohen Anforderungen an die sozialhilferechtliche Wohnsitzbegründung zu stellen, und ebenso sprechen die Indizien unter Berücksichtigung des vorliegenden Spezialfalls aufgrund des physischen und der Absicht des zumindest vorübergehend weiteren Verbleibs in der Wohnung der Schwester für eine Wohnsitzbegründung in der Unterstützungsgemeinde, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz gegeben ist (E. 5.2-7). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, sollte nicht leichthin angenommen werden (E. 5.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Wohnsitz Recht auf Wohnung Rechtshilfe in Zivilsachen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 44 SHG

Basis for the decision regarding cost reimbursement in social assistance law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00088

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kostenersatz nach § 44 SHG · Kostenersatz nach § 44 SHG: Begründung des sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitzes. Strittig war vorliegend der Kostenersatz der wirtschaftlichen Hilfe, welche der Beschwerdeführerin für eine unterstützte Person anfiel, der sie die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes abstritt.

Bei der Prüfung, ob die unterstützte Person einen sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet hatte, sind vorliegend die Vor- und Nachgeschichte der Person sowie deren familiäre Situation und damit die speziellen Umstände besonders zu berücksichtigen. Aufgrund der physischen Wohnsitznahme und der Absicht, bis auf Weiteres in der Wohnung der Schwester als einziger Bezugsperson zu bleiben, ist trotz der beengten Wohnverhältnisse unter diesen Umständen eine Wohnsitznahme zu bejahen (E. 5.5.3). Auch wenn die Aufenthaltsdauer nicht unbeschränkt unbefristet war, schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht aus (E. 5.7).

Aufgrund des vorliegenden Spezialfalls rechtfertigt es sich, keine allzu hohen Anforderungen an die sozialhilferechtliche Wohnsitzbegründung zu stellen, und ebenso sprechen die Indizien unter Berücksichtigung des vorliegenden Spezialfalls aufgrund des physischen und der Absicht des zumindest vorübergehend weiteren Verbleibs in der Wohnung der Schwester für eine Wohnsitzbegründung in der Unterstützungsgemeinde, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz gegeben ist (E. 5.2-7). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, sollte nicht leichthin angenommen werden (E. 5.8).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSICHT DAUERNDEN VERBLEIBENS AUFENTHALT KOSTENERSATZ SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ WOHNSITZNAHME · Rechtsnormen: · § 44 SHG § 44 Abs. 1 SHG § 44 Abs. 2 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3