Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00087 • VG ZH VB.2020.00087 KI-generiert

Recovery of Undue Welfare Payments During Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social welfare recipient appealed a decision to terminate their benefits. While the appeal was pending, economic assistance continued due to the appeal's suspensive effect. After the appeal was dismissed, the welfare authority sought repayment of the assistance provided during the appeal period. The court ruled that because the termination of benefits was ultimately upheld, the recipient was not entitled to assistance from the original termination date. Therefore, the funds disbursed during the appeal were considered undue payments, recoverable by the authority, and the recipient's claim of good faith was not permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von während des Rechtsmittelverfahrens ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdegegnerin wurde während des Rechtsmittelverfahrens der von ihr gegen den Einstellungsentscheid der Sozialbehörde erhobenen Rechtsmittel aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Nach Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren forderte die Sozialbehörde den in diesem Zeitraum ausgerichteten Betrag zurück. Da sich die Einstellung nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt erwies, bestand grundsätzlich ab dem Einstellungszeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr. Die Rechtswirksamkeit der Einstellung fällt somit nicht auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, womit die darin angeordneten Rechtsfolgen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt eintreten, in dem die erstinstanzliche Verfügung erging. Bei einer Geldleistung scheitert die nachträgliche Vollstreckung auch nicht an praktischen Gründen (E. 4.6). Die Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund ausgerichtet und können deshalb zurückgefordert werden. Mit solch einer Rückforderung musste gerechnet werden und eine Berufung auf den guten Glauben ist nicht zulässig (E. 5.3-4). Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit (E. 4.3). Folgen der aufschiebenden Wirkung (E. 4.4). Verwirklichung des materiellen Rechts (E. 4.5). Rückerstattungstatbestände nach analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 5.1-3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Einstellung der Sozialhilfe Leistungsbezüger Wirtschaftsverwaltungsrecht Wohlfahrtsfonds Nichtschuld Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 OR

Cited as a basis for the recovery of payments made without legal grounds in public law, by analogy.

Art. 63 OR

Cited as a basis for the recovery of payments made without legal grounds in public law, by analogy.

Art. 64 OR

Cited as a basis for the recovery of payments made without legal grounds in public law, by analogy.

§ 26 SHG

Cited as relevant to the legal framework for social assistance, implicitly underpinning the return of payments.

§ 27 SHG

Cited as relevant to the legal framework for social assistance, implicitly underpinning the return of payments.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von während des Rechtsmittelverfahrens ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe. Der Beschwerdegegnerin wurde während des Rechtsmittelverfahrens der von ihr gegen den Einstellungsentscheid der Sozialbehörde erhobenen Rechtsmittel aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.

Nach Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren forderte die Sozialbehörde den in diesem Zeitraum ausgerichteten Betrag zurück. Da sich die Einstellung nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als korrekt erwies, bestand grundsätzlich ab dem Einstellungszeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Unterstützung mehr. Die Rechtswirksamkeit der Einstellung fällt somit nicht auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung, womit die darin angeordneten Rechtsfolgen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt eintreten, in dem die erstinstanzliche Verfügung erging.

Bei einer Geldleistung scheitert die nachträgliche Vollstreckung auch nicht an praktischen Gründen (E. 4.6). Die Leistungen wurden somit ohne Rechtsgrund ausgerichtet und können deshalb zurückgefordert werden. Mit solch einer Rückforderung musste gerechnet werden und eine Berufung auf den guten Glauben ist nicht zulässig (E. 5.3-4). Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit (E. 4.3). Folgen der aufschiebenden Wirkung (E. 4.4). Verwirklichung des materiellen Rechts (E. 4.5). Rückerstattungstatbestände nach analoger Anwendung von Art. 62 ff.

OR im öffentlichen Recht (E. 5.1-3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG RECHTSMITTEL RECHTSMITTELVERFAHREN RECHTSWIRKSAM RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SINE CAUSA SUSPENSIVEFFEKT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 62 OR Art. 63 OR Art. 64 OR § 26 SHG § 27 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2