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VB.2020.00086 • VG ZH VB.2020.00086 KI-generiert

Appeal Against Security Deposit Order Admitted Despite Unpaid Cost Advance Due to Automatic Stay, but Underlying Appeal Dismissed as Hopeless

Geschäftsnummer VB.2020.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a decision where a lower authority refused to admit an appeal regarding a security deposit order due to the appellant's failure to pay a cost advance, despite the appellant having a prior administrative court ruling remitting the request for free legal aid back to that authority. The court found that the appeal against the initial security deposit order automatically had a suspensive effect by law, meaning the subsequent requirement for a cost advance could not legally take effect, thus requiring the dismissal for non-admission to be overturned. However, the court upheld the lower authority's assessment that the underlying appeal was evidently hopeless because the appellant's justification for non-compliance with prison instructions—claiming conflicting orders from staff versus inmate workers—was meritless, leading to the appeal being dismissed on the merits, with costs split, and a new deadline set for the appellant to secure the costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege) | Disziplinarstrafe. [Mit Urteil VB.2019.00783 wies das Verwaltungsgericht die gegen die Kautionsverfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies das mit Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz. Diese trat in der Folge mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Verwaltungsgericht.] Die Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gegen ihre Kautionsverfügung mangels gegenteiliger Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten. Soweit die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert 20 Tagen auf den Rekurs nicht eintrat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben (E. 3.2). Hingegen qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde sein grundsätzlich weisungswidriges Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich als unbehelflich. Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen (E. 4.4). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte verzichten dürfen, wenn die entsprechende Verfügung nicht beimVerwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann vorliegend offengelassen werden (E. 5.2). Unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sind die Kosten hälftig der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. Ansetzung einer neuen Frist für den Beschwerdeführer, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution nicht geleisteter Kostenvorschuss Sistierung des Verfahrens Zahlungsbefehl administrative Entlassung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

The court confirmed that the appeal was correctly qualified as obviously devoid of prospect of success (aussichtslos) for the purpose of refusing legal aid.

§ 25 Abs. I VRG

The court ordered the annulment of the decision insofar as the court entered a finding, based on procedural grounds concerning the appeal deadline.

§ 55 VRG

The court imposed costs on the lower court (Vorinstanz) based on the principle of causation (Verursacherprinzip).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00086

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege) · Disziplinarstrafe. [Mit Urteil VB.2019.00783 wies das Verwaltungsgericht die gegen die Kautionsverfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies das mit Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zur Beurteilung an die Vorinstanz.

Diese trat in der Folge mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht ein, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Verwaltungsgericht.] Die Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gegen ihre Kautionsverfügung mangels gegenteiliger Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten.

Soweit die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert 20 Tagen auf den Rekurs nicht eintrat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben (E. 3.2). Hingegen qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG, zumal der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde sein grundsätzlich weisungswidriges Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich als unbehelflich.

Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen (E. 4.4). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte verzichten dürfen, wenn die entsprechende Verfügung nicht beim Verwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann vorliegend offengelassen werden (E. 5.2).

Unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sind die Kosten hälftig der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. Ansetzung einer neuen Frist für den Beschwerdeführer, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT KAUTION KAUTIONSVERFÜGUNG NACHFRIST PROZESSKOSTENVORSCHUSS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 23 Abs. II lit. k StJVG § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. I lit. b StJVG § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 55 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3