Enforcement Detention Upheld Due to Uncooperative Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the enforcement detention of an individual whose deportation was being enforced. The court reasoned that the individual's uncooperative behavior was the sole reason for the failure of deportation and that there was a reasonable chance the individual might cooperate during the remaining detention period. The court also found that the individual's long-term residence in Switzerland did not inherently make the detention disproportionate, and any potential arguments for continued residency should be addressed in separate proceedings, not in the current enforcement detention case.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U) | Voraussetzungen; Verhältnismässigkeit. Der Vollzug der Wegweisung scheitert einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs) (E. 4.3). Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird. Auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz gezwungen ist, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht Prozessthema (E. 4.4.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision likely forms the basis for the court's decision regarding the detention of the individual, as indicated by its presence under 'Rechtsnormen' and its relevance to the subject matter of the case (enforcement of deportation).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00084
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U) · Voraussetzungen; Verhältnismässigkeit. Der Vollzug der Wegweisung scheitert einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs) (E. 4.3).
Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird. Auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz gezwungen ist, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht Prozessthema (E. 4.4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSDAUER MILDERE MASSNAHME UNKOOPERATIVES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3