Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00084 • VG ZH VB.2020.00084 KI-generiert

Enforcement Detention Upheld Due to Uncooperative Behavior

Geschäftsnummer VB.2020.00084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the enforcement detention of an individual whose deportation was being enforced. The court reasoned that the individual's uncooperative behavior was the sole reason for the failure of deportation and that there was a reasonable chance the individual might cooperate during the remaining detention period. The court also found that the individual's long-term residence in Switzerland did not inherently make the detention disproportionate, and any potential arguments for continued residency should be addressed in separate proceedings, not in the current enforcement detention case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U) | Voraussetzungen; Verhältnismässigkeit. Der Vollzug der Wegweisung scheitert einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs) (E. 4.3). Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird. Auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz gezwungen ist, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht Prozessthema (E. 4.4.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung Beugehaft Ausweisung aus einer Wohnung substantiierte Begründung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 78 Abs. 1 AIG

This provision likely forms the basis for the court's decision regarding the detention of the individual, as indicated by its presence under 'Rechtsnormen' and its relevance to the subject matter of the case (enforcement of deportation).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00084

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U) · Voraussetzungen; Verhältnismässigkeit. Der Vollzug der Wegweisung scheitert einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs) (E. 4.3).

Es kann im jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird. Auch die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz gezwungen ist, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht Prozessthema (E. 4.4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSDAUER MILDERE MASSNAHME UNKOOPERATIVES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3