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VB.2020.00081 • VG ZH VB.2020.00081 KI-generiert

Appeal Dismissed: Non-Renewal of Residence Permit Due to Suspected Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the non-renewal of a residence permit due to suspicion of a sham marriage, noting the appeal brief inadequately addressed the lower court's reasoning. The appellant could no longer claim spousal or fundamental rights to residency after divorcing the resident spouse, and the court found numerous indications that the marriage was only for residency purposes, including the former spouse quickly relocating her center of life abroad, rendering any claim for post-marital residency or hardship rights an abuse of process, further compounded by the appellant's poor economic and linguistic integration. Consequently, the permit was refused due to deception toward the authorities, the request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the case, and a separate request regarding prior costs was dismissed as irrelevant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau scheiden lassen und kann sich deshalb weder auf ein eheliches noch ein grundrechtliches Aufenthaltsrecht berufen (E. 2). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine nur zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe und einen bereits kurz nach der Heirat in die Türkei verlagerten Lebensmittelpunkt der früheren Ehefrau, weshalb die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch oder einen Härtefall rechtsmissbräuchlich erscheint und eine Bewilligung auch wegen der Täuschung der Bewilligungsbehörde zu verweigern ist. Dies zumal der Beschwerdeführer überdies auch in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaft integriert erscheint (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und Nichteintreten auf ein mit dem vorliegenden Verfahren in keinem relevanten Zusammenhang stehenden Gesuch um nachträglichen Erlass früherer Verfahrenskosten (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten auf Gesuch um nachträglichen Kostenerlass und Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe ehelicher Härtefall Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. I VRG

Applied for the standard regulation of costs and compensation consequences.

Art. 64 LTF

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer hat sich inzwischen von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau scheiden lassen und kann sich deshalb weder auf ein eheliches noch ein grundrechtliches Aufenthaltsrecht berufen (E. 2). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine nur zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe und einen bereits kurz nach der Heirat in die Türkei verlagerten Lebensmittelpunkt der früheren Ehefrau, weshalb die Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch oder einen Härtefall rechtsmissbräuchlich erscheint und eine Bewilligung auch wegen der Täuschung der Bewilligungsbehörde zu verweigern ist.

Dies zumal der Beschwerdeführer überdies auch in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaft integriert erscheint (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und Nichteintreten auf ein mit dem vorliegenden Verfahren in keinem relevanten Zusammenhang stehenden Gesuch um nachträglichen Erlass früherer Verfahrenskosten (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten auf Gesuch um nachträglichen Kostenerlass und Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEWEISLASTUMKEHR FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN KOSTENERLASS LEBENSMITTELPUNKT MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 16 VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3