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VB.2020.00080 • VG ZH VB.2020.00080 KI-generiert

Cable Car Project Development Plan and Water Concession Appeal

Geschäftsnummer VB.2020.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a challenge to a development plan and water concession for a cable car project, determining that projects with significant spatial and environmental impacts require a basis in the cantonal development plan, which this project’s impacts—including considerable claims on area, effects on essential structures, traffic generation, and landscape impairment—met, necessitating a comprehensive interest balancing only guaranteed by the planning process. Given the substantial public interests in preserving lake areas and the landscape image, the court found that the interests supporting the cable car did not outweigh the preservation interests, concluding that the cantonal development plan did not support the plan despite the project's limited duration, leading to the dismissal of one appeal and partial approval of another regarding consequential procedural issues in the lower court's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Seilbahn Mythenquai-Zürichhorn; Gestaltungsplan und wasserrechtliche Konzession. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Rechtsschutzinteresse (E. 1.4). Ideelles Verbandsbeschwerderecht bezüglich der wasserrechtlichen Konzession (E. 1.5). Planungsrechtlicher Stufenbau (E. 2.1). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt überschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspruchen; bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kulturlandverluste sowie hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken (E. 2.2.1). Die Auswirkungen des Seilbahnprojekts sind grundsätzlich gewichtig (E. 2.2.3). Bei einer Auslegung des Planungs- und Baugesetzes ist von einer Eintragungspflicht im kantonalen Richtplan auszugehen (E. 2.4.2 ff.). Die auf fünf bzw. sieben Jahre beschränkte Dauer des Projekts steht der (kantonalen) Richtplanpflicht nicht entgegen (E. 2.4.5). Bei der (Sonder-)Nutzungsplanung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Planungsgrundsätze nach Art. 3 RPG sind als rechtlich ausgewiesene Interessen der Planung aus Sicht des Gemeinwesens zu verstehen (E. 3.2). Es besteht ein erhebliches Interesse an der Freihaltung von Seeflächen und dem Schutz des Landschaftsbildes, welches vom Projekt substanziell tangiert würde. In einer Gesamtbetrachtung vermögen die Interessen an der Errichtung der Seilbahn die Interessen an der Schonung der Landschaft nicht zu überwiegen. Bei den heute gegebenen Richtsätzen des kantonalen Richtplans sowie dem übergeordneten Rechtfällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des kantonalen Gestaltungsplans aus (E. 3.3 ff.). Die beschränkte Zeitdauer des Seilbahnprojekts vermag angesichts des deutlichen Übergewichts der gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und der mit fünf bzw. sieben Jahren doch erheblichen Bestandesdauer des Vorhabens am genannten Ergebnis der Interessenabwägung nichts zu ändern (E. 3.6). Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz bezüglich der Konzession erweist sich als widersprüchlich (E. 4.2). Tritt Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ein, muss in der Abschreibungsverfügung klar festgehalten werden, welche Abschnitte des Verfahrens abgeschrieben werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob der angefochtenen Verfügung oder dem Entscheid noch Rechtswirkungen zukommen soll oder nicht (E. 4.3). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist anzupassen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2020.00080. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00079.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Teilentscheid Konzession Erschliessungsplan verfahrensrechtliche Fragen Wasserpolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II RPG

Cited implicitly as part of the planning principles considered in the weighing of interests which determined the outcome.

Art. 8 Abs. II RPG

Cited implicitly as part of the planning principles considered in the weighing of interests which determined the outcome.

§ 24 PBG

This section is central to the court's finding regarding the necessity of a cantonal master plan (Richtplan) for projects with significant spatial and environmental impacts.

§ 24 Abs. I PBG

This section is central to the court's finding regarding the necessity of a cantonal master plan (Richtplan) for projects with significant spatial and environmental impacts.

Art. 125 lit. c ZGB

Cited in relation to the procedural issues concerning the continuation or cessation of proceedings (Gegenstandslosigkeit).

§ 21 Abs. I VRG

This provision governs the costs and potential compensation when appeals are partially successful, which relates to the final disposition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Seilbahn Mythenquai-Zürichhorn; Gestaltungsplan und wasserrechtliche Konzession. Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Rechtsschutzinteresse (E. 1.4). Ideelles Verbandsbeschwerderecht bezüglich der wasserrechtlichen Konzession (E. 1.5). Planungsrechtlicher Stufenbau (E. 2.1).

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt überschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspruchen; bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kulturlandverluste sowie hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken (E. 2.2.1).

Die Auswirkungen des Seilbahnprojekts sind grundsätzlich gewichtig (E. 2.2.3). Bei einer Auslegung des Planungs- und Baugesetzes ist von einer Eintragungspflicht im kantonalen Richtplan auszugehen (E. 2.4.2 ff.). Die auf fünf bzw. sieben Jahre beschränkte Dauer des Projekts steht der (kantonalen) Richtplanpflicht nicht entgegen (E. 2.4.5). Bei der (Sonder-)Nutzungsplanung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Planungsgrundsätze nach Art. 3 RPG sind als rechtlich ausgewiesene Interessen der Planung aus Sicht des Gemeinwesens zu verstehen (E. 3.2).

Es besteht ein erhebliches Interesse an der Freihaltung von Seeflächen und dem Schutz des Landschaftsbildes, welches vom Projekt substanziell tangiert würde. In einer Gesamtbetrachtung vermögen die Interessen an der Errichtung der Seilbahn die Interessen an der Schonung der Landschaft nicht zu überwiegen. Bei den heute gegebenen Richtsätzen des kantonalen Richtplans sowie dem übergeordneten Recht fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des kantonalen Gestaltungsplans aus (E. 3.3 ff.). Die beschränkte Zeitdauer des Seilbahnprojekts vermag angesichts des deutlichen Übergewichts der gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und der mit fünf bzw. sieben Jahren doch erheblichen Bestandesdauer des Vorhabens am genannten Ergebnis der Interessenabwägung nichts zu ändern (E. 3.6).

Der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz bezüglich der Konzession erweist sich als widersprüchlich (E. 4.2). Tritt Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ein, muss in der Abschreibungsverfügung klar festgehalten werden, welche Abschnitte des Verfahrens abgeschrieben werden. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob der angefochtenen Verfügung oder dem Entscheid noch Rechtswirkungen zukommen soll oder nicht (E. 4.3). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist anzupassen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2020.00080.

Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00079. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSBESCHLUSS AUSLEGUNG AUSWIRKUNGEN AUF RAUM UND UMWELT ERHOLUNGSRAUM GEGENSTANDSLOSIGKEIT GESTALTUNGSPLAN INTERESSENABWÄGUNG KANTONALER GESTALTUNGSPLAN KANTONALER RICHTPLAN LANDSCHAFTSBILD LANDSCHAFTSSCHUTZ PLANUNGSGRUNDSATZ REGIONALER RICHTPLAN RICHTPLAN SEEUFER SEILBAHN VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSRICHTPLAN ZEITDAUER ZÜRICHSEE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I PBG § 24 PBG § 24 Abs. I PBG § 30 Abs. IV PBG § 83 Abs. II PBG § 84 Abs. II PBG Art. 3 Abs. II RPG Art. 8 Abs. II RPG Art. 3 RPV Art. 55 USG § 21 Abs. I VRG Art. 125 lit. c ZGB · Publikationen:

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