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VB.2020.00077 • VG ZH VB.2020.00077 KI-generiert

Sham Marriage Application Remanded for Interview

Geschäftsnummer VB.2020.00077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national, who had been living illegally in the country with her children and had previously been denied legalization of her stay, applied for a short-term residence permit to prepare for marriage to a German national residing in Switzerland. The lower court denied the application, citing numerous indicators of a sham marriage and analogously applying Article 17 of the Foreign Nationals Act without interviewing the couple. The court found that while the assessment of prerequisites for legalization for marriage preparation can be summary, it does not permit disregarding relevant evidence or hindering the applicants' ability to present their case. The court further determined that the lower court failed in its duty to investigate by not interviewing the couple to resolve suspicions of a sham marriage. Therefore, the case was remanded to the lower court for further factual investigation, acknowledging that while this provides a temporary procedural right of stay, it does not establish a lawful stay for marriage preparation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Legalisierung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung bei Scheineheindizien. [Die nordmazedonische Beschwerdeführerin hielt sich seit Jahren mit ihren Kindern illegal in der Schweiz auf und versuchte mehrfach erfolglos, ihren hiesigen Aufenthalt zu legalisieren. Sodann ersuchte sie um die die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier niedergelassenen Deutschen. Die Vorinstanz sah die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss aufgrund zahlreicher Indizien für eine Scheinehe nicht als offensichtlich erfüllt an, weshalb es das Gesuch in analoger Anwendung von Art. 17 AIG ohne eine Befragung der Verlobten abwies.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Fehlender freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch bei Verlobten (E. 2). Voraussetzungen für eine vorübergehende Legalisierung des Aufenthalts zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 3.1). Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bei beabsichtigter und absehbarer Eheschliessung sind zwar insofern summarisch, als dass die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein müssen und grundsätzlich keine vertieften Abklärungen zu treffen sind. Jedoch darf nicht auf die Abnahme tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet und den betroffenen damit die Beweisführung verunmöglicht werden (E. 3.3.2). Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten sind die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen: Die Regelung von Art. 17 AIG ist lediglich analog und mit Blick auf das Recht auf Eheschluss grundrechtskonform auszulegen. Die Vorinstanz hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf eine Anhörung der Verlobten zur Ausräumung des im Raum stehenden Scheineheverdachts hätte abgesehen werden dürfen. Das Verfahren ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanzzurückzuweisen (E. 3.4). Die Rückweisung verschafft den Beschwerdeführenden zwar ein vorläufiges prozedurales Aufenthaltsrecht, jedoch keinen rechtmässigen Aufenthalt im Ehevorbereitungsverfahren (E. 4). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückweisung und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Feststellung einer Scheinehe Ausländergesetz Verfahrensrechte Mischehe Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. II AIG

Used to specify the conditions for a preliminary legalization of stay for marriage preparation, requiring obvious fulfillment of admission requirements after marriage.

Art. 17 AIG

Applied analogously to assess the conditions for legalization of stay for marriage preparation and to interpret the right to marry in a manner consistent with fundamental rights.

Art. 93 Abs. I BGG

Cited in the context of the legal remedy against the decision, though the specific application in the dispositive is not detailed here.

Art. 66 Abs. II lit. e ZStV

Relevant for the regulation of costs and compensation consequences in the case of a referral and the inadmissibility of the application for legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00077

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00077 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Legalisierung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung bei Scheineheindizien. [Die nordmazedonische Beschwerdeführerin hielt sich seit Jahren mit ihren Kindern illegal in der Schweiz auf und versuchte mehrfach erfolglos, ihren hiesigen Aufenthalt zu legalisieren.

Sodann ersuchte sie um die die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier niedergelassenen Deutschen. Die Vorinstanz sah die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss aufgrund zahlreicher Indizien für eine Scheinehe nicht als offensichtlich erfüllt an, weshalb es das Gesuch in analoger Anwendung von Art. 17 AIG ohne eine Befragung der Verlobten abwies.] Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1). Fehlender freizügigkeitsrechtlicher Nachzugsanspruch bei Verlobten (E. 2). Voraussetzungen für eine vorübergehende Legalisierung des Aufenthalts zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 3.1).

Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bei beabsichtigter und absehbarer Eheschliessung sind zwar insofern summarisch, als dass die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein müssen und grundsätzlich keine vertieften Abklärungen zu treffen sind. Jedoch darf nicht auf die Abnahme tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet und den betroffenen damit die Beweisführung verunmöglicht werden (E. 3.3.2). Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten sind die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen:

Die Regelung von Art. 17 AIG ist lediglich analog und mit Blick auf das Recht auf Eheschluss grundrechtskonform auszulegen. Die Vorinstanz hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf eine Anhörung der Verlobten zur Ausräumung des im Raum stehenden Scheineheverdachts hätte abgesehen werden dürfen. Das Verfahren ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanzzurückzuweisen (E. 3.4). Die Rückweisung verschafft den Beschwerdeführenden zwar ein vorläufiges prozedurales Aufenthaltsrecht, jedoch keinen rechtmässigen Aufenthalt im Ehevorbereitungsverfahren (E. 4).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückweisung und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISABNAHME BEWEISABNAHMEPFLICHT EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG PROZEDURALER AUFENTHALT SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSMAXIME VERLOBT ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 17 Abs. i AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 AIG Art. 90 AIG Art. 93 Abs. I BGG Art. 14 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 12 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 6 Abs. I VZAE Art. 6 Abs. II VZAE Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 66 Abs. II lit. e ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2