Refugee Settlement Permit Holder Allowed Canton Change Despite Prior Conviction Due to Post-Custody Rehabilitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, who entered Switzerland as a minor refugee and held a settlement permit in one canton, appealed a decision refusing his request to change cantons following a lengthy period in institutional custody for negligent manslaughter and a related measure. The court ruled that prior administrative decisions were flawed because they failed to adequately consider the significant behavioral improvements achieved during the multi-year criminal measure, especially since the person's release on probation indicated a substantively changed situation according to federal jurisprudence. Given the successful integration achieved during custody, the public interest in revocation was substantially diminished, and when balancing this against the individual's long residence and inability to return to their country of origin, the private interests outweighed the public interest, necessitating the approval of the canton change.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführer, ein im Alter von 13 Jahren als tibetischer Flüchtling in die Schweiz eingereister Staatsangehöriger Chinas, ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen; im Jahr 2011 wurde er insbesondere wegen fahrlässiger Tötung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer stationären Massnahme verurteilt. Von April 2009 bis Februar 2020 befand er sich im Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug im Kanton Zürich.] Entgegen den Vorinstanzen sind die im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausländerrechtlichen Verfahren mit zu berücksichtigen, sollen durch eine mehrjährige strafrechtliche Massnahme erreichte wesentliche Änderungen des Verhaltens einer ausländischen Person doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gründe durch aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbehörden zunichtegemacht werden (E. 3.3). Angesichts der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug und der von ihm dort insbesondere in den letzten Jahren gezeigten erheblichen Fortschritte erscheint die rechtserhebliche Sachlage deshalb als seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert; der Beschwerdegegner hätte das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers daher materiell behandeln müssen (E. 3.4, auch zum Folgenden). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden, was hier antragsgemäss zu tun ist. Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 4.1). Hier hat der Beschwerdeführer unstreitig den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt (E. 4.1). Seit dem erfolgreichen Durchlaufen des Massnahmenvollzugs ist erjedoch zum ersten Mal in seinem Leben in sein Umfeld integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers daher deutlich zu relativieren (zum Ganzen E. 4.3.1 ff.). Der Beschwerdeführer gelangte sodann bereits mit 13 Jahren in die Schweiz und hält sich hier seit bald 22 Jahren auf. Jedenfalls im Jahr 2015 hielt das SEM ausserdem noch dafür, dass ihm die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden könne. Insgesamt überwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, sodass ihm – bei einer materiellen Beurteilung – der Kantonswechsel hätte gestattet werden müssen bzw. ihm dieser hiermit zu gestatten ist (zum Ganzen E. 4.4 f.). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the appellant's entitlement to a cantonal change of residence, provided no grounds for revocation exist.
Cited in connection with Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG as the established ground for revocation that was weighed against the private interests.
Cited in connection with Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG as the established ground for revocation that was weighed against the private interests.
Cited in the context of the overall balancing of interests regarding the appellant's right to remain in Switzerland.
Cited as part of the legal norms referenced by the court, relating to the preceding criminal conviction/measure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00074
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel/Wiedererwägung) · [Der Beschwerdeführer, ein im Alter von 13 Jahren als tibetischer Flüchtling in die Schweiz eingereister Staatsangehöriger Chinas, ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen; im Jahr 2011 wurde er insbesondere wegen fahrlässiger Tötung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer stationären Massnahme verurteilt.
Von April 2009 bis Februar 2020 befand er sich im Massnahmenvollzug, so zuletzt ab Juli 2016 im offenen Vollzug im Kanton Zürich.] Entgegen den Vorinstanzen sind die im Massnahmenvollzug erzielten Erfolge im ausländerrechtlichen Verfahren mit zu berücksichtigen, sollen durch eine mehrjährige strafrechtliche Massnahme erreichte wesentliche Änderungen des Verhaltens einer ausländischen Person doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne gewichtige Gründe durch aufenthaltsbeendende Massnahmen seitens der Migrationsbehörden zunichtegemacht werden (E. 3.3).
Angesichts der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug und der von ihm dort insbesondere in den letzten Jahren gezeigten erheblichen Fortschritte erscheint die rechtserhebliche Sachlage deshalb als seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert; der Beschwerdegegner hätte das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers daher materiell behandeln müssen (E. 3.4, auch zum Folgenden). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden, was hier antragsgemäss zu tun ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 AIG haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 4.1). Hier hat der Beschwerdeführer unstreitig den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt (E. 4.1). Seit dem erfolgreichen Durchlaufen des Massnahmenvollzugs ist erjedoch zum ersten Mal in seinem Leben in sein Umfeld integriert. Entgegen den Vorinstanzen ist das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers daher deutlich zu relativieren (zum Ganzen E. 4.3.1 ff.).
Der Beschwerdeführer gelangte sodann bereits mit 13 Jahren in die Schweiz und hält sich hier seit bald 22 Jahren auf. Jedenfalls im Jahr 2015 hielt das SEM ausserdem noch dafür, dass ihm die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden könne. Insgesamt überwiegen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, sodass ihm – bei einer materiellen Beurteilung – der Kantonswechsel hätte gestattet werden müssen bzw. ihm dieser hiermit zu gestatten ist (zum Ganzen E. 4.4 f.).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNG KANTONSWECHSEL MASSNAHMENVOLLZUG MATERIELLE PRÜFUNG NICHTEINTRETEN PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG STATIONÄRE MASSNAHME STRAFFÄLLIGKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK Art. 59 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2