Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00073 • VG ZH VB.2020.00073 KI-generiert

Family Reunification Reconsideration Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought readmission to consider subsequent family reunification applications for his Kosovar spouse and two children after previous applications were denied due to expired deadlines, and a subsequent application for the younger son was also rejected; when the family later entered the country and requested residency permits, the Migration Office declined to review the requests as motions for reconsideration. The court upheld the decision not to proceed, reasoning that the stated circumstances—the living situation in the foreign country, the spouse's sole childcare duties, and the son's school entry—did not constitute a significant change in the factual situation required to justify reconsidering the prior final decisions, nor were alleged health issues adequately substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch) | [Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch bezüglich Familiennachzug.] Der Beschwerdeführer hatte bereits im Juni 2017 ein Familiennachzugsgesuch für seine kosovarische Ehefrau und die beiden 2004 und 2013 geborenen Kinder gestellt, welches wegen Ablauf der Nachzugsfristen abgewiesen worden war. Ein weiteres Nachzugsgesuch für den jüngeren Sohn von August 2018 wurde ebenfalls abgewiesen. Als die Ehefrau und die beiden Kinder im Oktober 2019 in die Schweiz einreisten und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, trat das Migrationsamt auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein. Das Migrationsamt behandelte die Gesuche zu Recht als Wiedererwägungsgesuche (E. 2.1). Sowohl die Wohnsituation im Kosovo (E. 2.5) als auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Kinder alleine betreuen muss (E. 2.6), stellen keine wesentliche Veränderung der Situation dar. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bzw. deren Veränderung wurde nicht substanziiert dargelegt (E. 2.6). Ebenso wenig ist dargetan, dass der Schuleintritt des Sohnes eine wesentliche Veränderung bezüglich der gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten bewirkt (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug ausländischer Ehegatte Wiedererwägung ausländischer Entscheid Einreisebewilligung Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section immediately preceding the dispositive structure, and the decision is based on the inadmissibility of the review requests regarding family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00073

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch) · [Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch bezüglich Familiennachzug.] Der Beschwerdeführer hatte bereits im Juni 2017 ein Familiennachzugsgesuch für seine kosovarische Ehefrau und die beiden 2004 und 2013 geborenen Kinder gestellt, welches wegen Ablauf der Nachzugsfristen abgewiesen worden war. Ein weiteres Nachzugsgesuch für den jüngeren Sohn von August 2018 wurde ebenfalls abgewiesen. Als die Ehefrau und die beiden Kinder im Oktober 2019 in die Schweiz einreisten und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, trat das Migrationsamt auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein.

Das Migrationsamt behandelte die Gesuche zu Recht als Wiedererwägungsgesuche (E. 2.1). Sowohl die Wohnsituation im Kosovo (E. 2.5) als auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo die Kinder alleine betreuen muss (E. 2.6), stellen keine wesentliche Veränderung der Situation dar. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bzw. deren Veränderung wurde nicht substanziiert dargelegt (E. 2.6). Ebenso wenig ist dargetan, dass der Schuleintritt des Sohnes eine wesentliche Veränderung bezüglich der gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten bewirkt (E. 2.7).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3