Appeal on Building Permit Regarding Access Safety, Structure Classification, and Roof Design
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court rejected an appeal concerning a building permit, primarily focusing on the safety of access roads, the classification of an auxiliary structure, and roof design regulations. The court reasoned that access must be safe based on current road standards and traffic load, excluding mere theoretical future development potential from the safety assessment, and confirmed the existing access was safe. Furthermore, the court stipulated that for a structure to be classified as a "special building," it must be visually and spatially distinct from the main building, rejecting arbitrary classifications for mere building components. Finally, regarding the roof design, the court upheld that the one-third rule must be applied to the architecturally cohesive façade length to maintain visual quietude, ultimately finding the proposed construction sufficiently integrated into its surroundings.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erschliessung; Besonderes Gebäude; Einordnung. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein, wobei der Regierungsrat über die Anforderungen Normalien erlässt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an der Verkehrssicherheit zu orientieren. Dabei sind insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 4.2). Während eine innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, nicht relevant in Betracht. Die Zufahrt ist verkehrssicher (E. 4.3). Blosse Bestandteile von Gebäuden dürfen, auch wenn sie sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Eine funktionelle Selbständigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2). Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.2). Das Bauprojekt ordnet sich genügend ein (E. 12). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section regarding the requirement for quiet roof design, which must be adhered to for the project to be deemed adequately integrated.
Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.
Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.
Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.
Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.
Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.
Cited in relation to the standard requirements for access roads and the criteria for deviation assessment based on traffic safety.
Cited in the context of the court's overall consideration of the relevant legal framework.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00070
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erschliessung; Besonderes Gebäude; Einordnung. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein, wobei der Regierungsrat über die Anforderungen Normalien erlässt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an der Verkehrssicherheit zu orientieren.
Dabei sind insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 4.2). Während eine innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, nicht relevant in Betracht.
Die Zufahrt ist verkehrssicher (E. 4.3). Blosse Bestandteile von Gebäuden dürfen, auch wenn sie sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Eine funktionelle Selbständigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2). Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist.
Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.2). Das Bauprojekt ordnet sich genügend ein (E. 12). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BELICHTUNG BESONDERES GEBÄUDE EINORDNUNG FREILEGUNG MASSGEBENDE FASSADENLÄNGE TIEFGARAGE VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I ABV § 237 PBG § 238 Abs. I PBG § 273 PBG § 275 Abs. II PBG § 292 PBG § 302 PBG § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3