Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00070 • VG ZH VB.2020.00070 KI-generiert

Appeal on Building Permit Regarding Access Safety, Structure Classification, and Roof Design

Geschäftsnummer VB.2020.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court rejected an appeal concerning a building permit, primarily focusing on the safety of access roads, the classification of an auxiliary structure, and roof design regulations. The court reasoned that access must be safe based on current road standards and traffic load, excluding mere theoretical future development potential from the safety assessment, and confirmed the existing access was safe. Furthermore, the court stipulated that for a structure to be classified as a "special building," it must be visually and spatially distinct from the main building, rejecting arbitrary classifications for mere building components. Finally, regarding the roof design, the court upheld that the one-third rule must be applied to the architecturally cohesive façade length to maintain visual quietude, ultimately finding the proposed construction sufficiently integrated into its surroundings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erschliessung; Besonderes Gebäude; Einordnung. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein, wobei der Regierungsrat über die Anforderungen Normalien erlässt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an der Verkehrssicherheit zu orientieren. Dabei sind insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 4.2). Während eine innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, nicht relevant in Betracht. Die Zufahrt ist verkehrssicher (E. 4.3). Blosse Bestandteile von Gebäuden dürfen, auch wenn sie sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Eine funktionelle Selbständigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2). Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist. Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.2). Das Bauprojekt ordnet sich genügend ein (E. 12). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Sicherheit von Gebäuden Baulänge Zufahrtsstrasse Strassenklassierung Strassenverkehrssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 292 PBG

Cited in the reasoning section regarding the requirement for quiet roof design, which must be adhered to for the project to be deemed adequately integrated.

§ 237 PBG

Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.

§ 238 Abs. I PBG

Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.

§ 273 PBG

Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.

§ 275 Abs. II PBG

Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.

§ 302 PBG

Cited in the context of provisions governing special buildings and their differentiation from main buildings.

§ 11 Zugangsnormalien

Cited in relation to the standard requirements for access roads and the criteria for deviation assessment based on traffic safety.

§ 24 Abs. I ABV

Cited in the context of the court's overall consideration of the relevant legal framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erschliessung; Besonderes Gebäude; Einordnung. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein, wobei der Regierungsrat über die Anforderungen Normalien erlässt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an der Verkehrssicherheit zu orientieren.

Dabei sind insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 4.2). Während eine innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, nicht relevant in Betracht.

Die Zufahrt ist verkehrssicher (E. 4.3). Blosse Bestandteile von Gebäuden dürfen, auch wenn sie sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eignen, nicht willkürlich zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen sie in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein. Eine funktionelle Selbständigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2). Ein Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhigzuhalten, weshalb die Drittelsregel jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist.

Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.2). Das Bauprojekt ordnet sich genügend ein (E. 12). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BELICHTUNG BESONDERES GEBÄUDE EINORDNUNG FREILEGUNG MASSGEBENDE FASSADENLÄNGE TIEFGARAGE VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG · Rechtsnormen: · § 24 Abs. I ABV § 237 PBG § 238 Abs. I PBG § 273 PBG § 275 Abs. II PBG § 292 PBG § 302 PBG § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3