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VB.2020.00066 • VG ZH VB.2020.00066 KI-generiert

Abuse of Right in Third-Country National Family Reunification Claim

Geschäftsnummer VB.2020.00066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal concerning the family reunification of third-country national parents of a Swiss citizen, where the parents had temporarily relocated to an EEA state and obtained employment there. The court reasoned that while the parents might initially qualify under the relevant alien law provisions concerning family reunification for relatives of Swiss citizens holding a seemingly permanent residence permit in an EEA state, the circumstances indicated an abuse of right, as their move to the EEA state was solely to circumvent stricter regulations for non-working third-country nationals seeking to join a family member already in Switzerland. The court concluded that the parents' temporary employment in the EEA state, particularly given their ages and the nature of their employing company, did not constitute a genuine pursuit of economic activity justifying entry under the Free Movement Agreement, and this finding did not violate the right to respect for private and family life under the ECHR.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Familiennachzug drittstaatsangehöriger Eltern, die vorübergehend in einen FZA-Staat übersiedelten und dort eine Erwerbstätigkeit aufnahmen] Die Eltern des Beschwerdeführers können sich auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen, da der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verfügten sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen eines FZA-Staates, weshalb von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist (E. 2). Auch Ansprüche nach dem Freizügigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher den Intentionen des FZA entspricht. Grundidee des FZA ist der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum, nicht aber, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (E. 4.1). Nachdem sich die in Vietnam ansässigen Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geschieden und die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, übersiedelten beide nach Polen, um dort - 61-jährig (Mutter) bzw. 68-jährig (Vater) - wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Beide wurden von einem Unternehmen angestellt, das gemäss Webseite auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Arbeits- und Aufenthaltslegalisierung spezialisiert ist. Trotz dieser Anstellungsverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen dauerhaften Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Polen anstrebten. Die Gesamtumstände sprechen vielmehr dafür, dass der Aufenthalt erwirkt wurde, um die Bestimmungen über den Rentnernachzug aus einem Drittstaat zu umgehen (E. 4.2 f.). Das angefochtene Urteil hält Art. 8 EMRK stand; einschwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) liegt nicht vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug Aufenthaltsrecht Drittes Land Recht auf Arbeit Achtung des Familienlebens Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited in relation to the non-existence of a severe personal hardship case.

Art. 96 Abs. I AIG

Cited in conjunction with Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG regarding the assessment of a severe personal hardship case.

Art. 8 EMRK

Cited as the standard against which the challenged judgment was held to be compliant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00066

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00066 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Familiennachzug drittstaatsangehöriger Eltern, die vorübergehend in einen FZA-Staat übersiedelten und dort eine Erwerbstätigkeit aufnahmen] Die Eltern des Beschwerdeführers können sich auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG berufen, da der Beschwerdeführer über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.

Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verfügten sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen eines FZA-Staates, weshalb von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist (E. 2). Auch Ansprüche nach dem Freizügigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Sinn und Zweck von Art. 42 AIG ist der Familiennachzug von Angehörigen, die einen Aufenthalt geltend machen oder haben, welcher den Intentionen des FZA entspricht.

Grundidee des FZA ist der Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit im EU-Raum, nicht aber, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen bedingungslos zuzulassen (E. 4.1). Nachdem sich die in Vietnam ansässigen Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2015 geschieden und die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, übersiedelten beide nach Polen, um dort - 61-jährig (Mutter) bzw. 68-jährig (Vater) - wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Beide wurden von einem Unternehmen angestellt, das gemäss Webseite auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Arbeits- und Aufenthaltslegalisierung spezialisiert ist.

Trotz dieser Anstellungsverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen dauerhaften Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Polen anstrebten. Die Gesamtumstände sprechen vielmehr dafür, dass der Aufenthalt erwirkt wurde, um die Bestimmungen über den Rentnernachzug aus einem Drittstaat zu umgehen (E. 4.2 f.). Das angefochtene Urteil hält Art. 8 EMRK stand; einschwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) liegt nicht vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · DRITTSTAATSBÜRGER ELTERN FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHTSMISSBRAUCH · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. II lit. b AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3