Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00065 • VG ZH VB.2020.00065 KI-generiert

Refusal of Marriage Preparation Residence Permit Due to Forged Document

Geschäftsnummer VB.2020.00065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the refusal to grant a short-stay residence permit for the preparation of a marriage because the applicant submitted a forged identity card during the pre-marriage proceedings, leading to the continuation of the proceedings being denied. The court reasoned that a permit for marriage preparation is only granted when the marriage or securing the necessary civil documents can be expected in the foreseeable future, and since the required documentation could not be established due to the forgery and subsequent rejections of appeals, marriage in Switzerland in the near future was not anticipated; furthermore, the alternative constitutional protection for relationships in a cohabitation scenario was inapplicable due to the lack of shared residence and other stabilizing elements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum Ganzen E. 4.3.1). Die Beschwerdeführenden reichten im Ehevorbereitungsverfahren zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers einzig eine gefälschte Identitätskarte ein, weshalb ihnen die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wurde; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (VB.2019.00860) abgewiesen (E. 4.3.2). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können (E. 4.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen gefälschte Urkunden Ausweispapier Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung Sistierung des Verfahrens Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum Ganzen E.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00065

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00065 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), welchen die Beschwerdeführenden mangels gemeinsamen Wohnsitzes sowie anderweitiger eine Beziehung stabilisierender Elemente (zu Recht) nicht für sich beanspruchen (zum Ganzen E. 4.3.1).

Die Beschwerdeführenden reichten im Ehevorbereitungsverfahren zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers einzig eine gefälschte Identitätskarte ein, weshalb ihnen die Fortsetzung des Verfahrens verweigert wurde; die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 25. November 2019 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (VB.2019.00860) abgewiesen (E. 4.3.2). Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit in der Schweiz getraut werden können (E. 4.3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGEWIESENE ASYLBEWERBER ABSEHBARER ZEIT ABWEISUNG DES ASYLGESUCHS BEGRÜNDUNGSPFLICHT EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN FÄLSCHUNG IDENTITÄTSNACHWEIS KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG LAISSEZ-PASSER RECHTLICHES GEHÖR VEREINIGUNG VON VERFAHREN VORBEREITUNG DER HOCHZEIT ZIVILSTANDSDOKUMENTE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3