Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00064 • VG ZH VB.2020.00064 KI-generiert

Retaining Wall Height Violation Upheld, Restoration Ordered

Geschäftsnummer VB.2020.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a retroactive building permit for a retaining wall extension and landfill, ordering its restoration. The wall exceeded the approved height by up to 0.45 meters over a significant length, and by 0.91 meters in one section. The court found that the municipal building authority acted within its discretion in deeming the non-compliance a violation of zoning and design regulations, as the excessive height created a negative visual impact and the wall's approved height was already at the limit of acceptable design. Restoration was deemed proportionate given the public interest in upholding building laws, especially as a matter of precedent, and the relative ease of rectifying the violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Mauererhöhung und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung betreffend Erhöhung Stützmauer und Geländeauffüllung: Sachverhalt, Einordnung, Rückbau. Die bewilligte (Maximal-)Höhe wird gemäss der nicht anzuzweifelnden amtlichen Messung auf einer Länge von über 10 m um 0,45 m, im Bereich des Mauerversatzes gar um 0,91 m überschritten (E.3). Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Aufgrund der Länge von doch 30 m vermag allein schon die Mehrhöhe von bis zu einem Drittel der bewilligten Mauerhöhe eine negative Gesamtwirkung zu erzielen. Eine positive Gestaltung ist nicht ersichtlich (E.4). Grundsätzlich ist gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Zumal bereits die bewilligte Höhe an der Grenze einer noch bewilligungsfähigen Gestaltung lag, hat die Vorinstanz den Regelverstoss zu Recht nicht mehr als geringfügig betrachtet. Gründe des Vertrauensschutzes liegen nicht vor. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist relativ einfach zu bewerkstelligen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – vor allem auch aus präjudiziellen Gründen – schwer und überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden (E.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Stützmauer Überschreitung der Gebäudehöhe nachträgliche Baubewilligung Zonenkonformität Bauordnung Deponiebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

Used to assess the classification and design of the wall, considering the local context and municipal autonomy.

§ 341 PBG

Applicable for ordering the restoration of the lawful state in cases of building code violations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Mauererhöhung und Wiederherstellungsbefehl · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung betreffend Erhöhung Stützmauer und Geländeauffüllung: Sachverhalt, Einordnung, Rückbau. Die bewilligte (Maximal-)Höhe wird gemäss der nicht anzuzweifelnden amtlichen Messung auf einer Länge von über 10 m um 0,45 m, im Bereich des Mauerversatzes gar um 0,91 m überschritten (E.3).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat.

Aufgrund der Länge von doch 30 m vermag allein schon die Mehrhöhe von bis zu einem Drittel der bewilligten Mauerhöhe eine negative Gesamtwirkung zu erzielen. Eine positive Gestaltung ist nicht ersichtlich (E.4). Grundsätzlich ist gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig wäre. Zumal bereits die bewilligte Höhe an der Grenze einer noch bewilligungsfähigen Gestaltung lag, hat die Vorinstanz den Regelverstoss zu Recht nicht mehr als geringfügig betrachtet.

Gründe des Vertrauensschutzes liegen nicht vor. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist relativ einfach zu bewerkstelligen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – vor allem auch aus präjudiziellen Gründen – schwer und überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden (E.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG GESTALTUNG NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG SACHVERHALT STÜTZMAUER WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3