Party Represented Themselves, Awarded Compensation for Exceptional Legal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a party, not formally represented by legal counsel, was entitled to compensation for legal expenses. The court reasoned that even without formal representation, a party can be entitled to compensation for legal costs that significantly exceed the usual level, if the circumstances of the case objectively justify such an effort. Because the applicant incurred such exceptional costs, they were awarded a compensatory allowance, and the appeal was upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichLeistungen an Personen in Ausbildung (Parteientschädigung) | [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zustand.] Eine nicht formell durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv nachvollziehbarer, nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer entstand ein besonderer Aufwand, weshalb ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (E. 2.7). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal norm relevant to the decision regarding party compensation for expenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00060
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2020 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Leistungen an Personen in Ausbildung (Parteientschädigung) · [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zustand.] Eine nicht formell durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand.
Von einem besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv nachvollziehbarer, nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer entstand ein besonderer Aufwand, weshalb ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (E. 2.7). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESONDERER AUFWAND PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSVERTRETUNG UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5