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VB.2020.00059 • VG ZH VB.2020.00059 KI-generiert

Appeal Regarding Property Status Due to Flawed Expert Report and Remand for Further Fact-Finding

Geschäftsnummer VB.2020.00059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the protected status of a property, where the underlying expert report was found to be flawed, incomplete, or insufficiently reasoned, necessitating further fact-finding. The court reasoned that appellate bodies must consider incorrect factual findings even *sua sponte* to ensure the legality of the administrative act being reviewed, and while favoring procedural efficiency, a remand to the lower authority is warranted when essential fact-finding is missing, involving discretionary decisions, or requiring comprehensive new evidence, particularly when a superior expert opinion can clarify the matter, justifying the procedural delay in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung; Rückweisung; Obergutachten. Rechtliches Gehör (E. 2). Die Rechtsmittelbehörde berücksichtigt unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen auch von Amtes wegen; nur so lässt sich sicherstellen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt materiell rechtmässig ist (E. 3.2.1). Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt regelmässig zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, insbesondere wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss etc. (E. 3.2.2). Erweist sich ein Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet, müssen neue erhebliche Tatsachen berücksichtigt werden oder ist die begutachtende Person befangen, so kann ein Zweitgutachten bzw. eine «Oberexpertise» angeordnet werden (E. 3.2.3). Das der Unterschutzstellung zugrunde liegende Gutachten war fehlerhaft und der Sachverhalt kann durch ein Obergutachten voraussichtlich ermittelt werden (E. 3.4). Da wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorlagen, ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werden muss und der Gemeinde auch eine gewisse Ermessensbetätigung zukommt, rechtfertigte sich trotz des Beschleunigungsgebots eine Rückweisung an die Gemeinde (E. 3.6). Sachverständige müssen grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (E. 4.2). Der Umstand allein, dass die Mitglieder einer Behörde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht infrage (E.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Untersuchungsgrundsatz Administrativgutachten Verfahrensüberprüfung Dienstrechtliche Stellungen Nova Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4a VRG

This provision, relating to the duty to investigate and correct facts, is implicitly applied through the reasoning justifying the remand.

Art. 29 Abs. II BV

This provision, concerning the right to be heard, is cited but not explicitly mentioned in the final binding orders (dispositive).

Art. 30 Abs. I BV

This provision, concerning the right to a decision by an independent and impartial judge, is cited but not explicitly mentioned in the final binding orders (dispositive).

§ 216 Abs. I PBG

This provision appears to be related to the subject matter but is not the ground for the final order.

§ 7 Abs. I VRG

This provision appears to be related to the subject matter but is not the ground for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00059

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung; Rückweisung; Obergutachten. Rechtliches Gehör (E. 2). Die Rechtsmittelbehörde berücksichtigt unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen auch von Amtes wegen; nur so lässt sich sicherstellen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt materiell rechtmässig ist (E. 3.2.1).

Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt regelmässig zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, insbesondere wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss etc. (E. 3.2.2).

Erweist sich ein Gutachten als unklar, unvollständig oder nicht gehörig begründet, müssen neue erhebliche Tatsachen berücksichtigt werden oder ist die begutachtende Person befangen, so kann ein Zweitgutachten bzw. eine «Oberexpertise» angeordnet werden (E. 3.2.3). Das der Unterschutzstellung zugrunde liegende Gutachten war fehlerhaft und der Sachverhalt kann durch ein Obergutachten voraussichtlich ermittelt werden (E. 3.4). Da wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorlagen, ein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werden muss und der Gemeinde auch eine gewisse Ermessensbetätigung zukommt, rechtfertigte sich trotz des Beschleunigungsgebots eine Rückweisung an die Gemeinde (E. 3.6).

Sachverständige müssen grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter (E. 4.2). Der Umstand allein, dass die Mitglieder einer Behörde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht infrage (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT OBERGUTACHTEN RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSBEFUGNIS SACHVERHALTSERMITTLUNG UNABHÄNGIGKEIT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. I BV § 216 Abs. I PBG § 4a VRG § 7 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3