Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00058 • VG ZH VB.2020.00058 KI-generiert

Building Permit Suspension Pending Heritage Protection Decision

Geschäftsnummer VB.2020.00058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned a refusal to proceed with a building permit application because the responsible authority was awaiting a final decision regarding the protection status of an inventoried object potentially affected by the proposed construction. The court reasoned that the administrative duty to issue a decision, or risk violating the prohibition against denial of justice if delayed, requires the authority to rule on protection measures before granting a building permit if the project might endanger a protected object, thus justifying the suspension of the building procedure until that protective decision is made, which supersedes the applicant's interest in immediate use of their property. The court further determined that a permit with protective conditions was not a viable alternative and dismissed the claim that the delay itself constituted unequal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung; Abwarten eines Unterschutzstellungsentscheids. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn sich die Behörde weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Wird behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert, erfolgt dieses aber nicht binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung anzunehmen. Handelt es sich bei der zu erlassenden Anordnung um eine Baubewilligung, besteht ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung, sofern das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sowie deren ausführenden Verfügungen und dem übergeordneten Recht entspricht (E. 3.2). Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.3.2). Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden (E. 3.3.3). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen (E. 3.5.2). Das Abwarten der Unterschutzstellung ist erforderlich zur Prüfung des Baugesuchs und geht den Interessen der Beschwerdeführerin an der Nutzung ihres ohne Bewilligung veränderten Eigentums vor (E. 3.5.3). Eine Bewilligung mit Auflagen ist nicht möglich (E. 4). Aufgrund der Sistierung des Verfahrens steht auch die Ordnungsfrist für die Behandlung still (E. 5). Anspruch auf Gleichbehandlung imUnrecht (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Gesuch an eine Behörde Immobilienbesitz öffentlich-rechtliches Bauverbot geschützte Rechtsgüter Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4a VRG

This provision concerning the prohibition of denial of justice was the main ground for judging the administrative conduct.

§ 26a VRG

This provision concerning the right to a decision within a reasonable time was applied in relation to the denial of justice.

§ 319 PBG

This provision concerning the conditions for granting a building permit was relevant to the decision on the procedure.

§ 321 Abs. I PBG

This provision concerning the procedure for dealing with building permit applications when an inventory object is endangered was applied in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00058

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Rechtsverweigerung; Abwarten eines Unterschutzstellungsentscheids. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn sich die Behörde weigert, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Wird behördliches Handeln nicht grundsätzlich verweigert, erfolgt dieses aber nicht binnen der gesetzlichen Frist, oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist, ist eine Rechtsverzögerung anzunehmen.

Handelt es sich bei der zu erlassenden Anordnung um eine Baubewilligung, besteht ein Rechtsanspruch auf deren Erteilung, sofern das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sowie deren ausführenden Verfügungen und dem übergeordneten Recht entspricht (E. 3.2). Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 3.3.2).

Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden (E. 3.3.3). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen (E. 3.5.2). Das Abwarten der Unterschutzstellung ist erforderlich zur Prüfung des Baugesuchs und geht den Interessen der Beschwerdeführerin an der Nutzung ihres ohne Bewilligung veränderten Eigentums vor (E. 3.5.3).

Eine Bewilligung mit Auflagen ist nicht möglich (E. 4). Aufgrund der Sistierung des Verfahrens steht auch die Ordnungsfrist für die Behandlung still (E. 5). Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEHANDLUNGSFRIST BESCHLEUNIGUNGSGEBOT GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SISTIERUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 319 PBG § 321 Abs. I PBG § 4a VRG § 26a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3