Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00057 • VG ZH VB.2020.00057 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Transportation Support for Younger Daughter's School Commute

Geschäftsnummer VB.2020.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal regarding the refusal to grant transportation support measures for a daughter's school commute, as the school was approximately 2.2 kilometers away, a distance typically qualifying for such aid unless the parents caused the assignment to the further school. The court reasoned that while the older daughter's placement was due to school organizational reasons warranting support, the younger daughter was transferred to the more distant school at the parents' request, justifying the administrative decision to grant the support measure only for the older daughter, thereby upholding the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tragung von Schulwegkosten | [schulwegerleichternde Massnahme] Die Töchter der Beschwerdeführenden besuchen ein rund 2.2 Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt gelegenes Schulhaus. Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin werden bei einem Schulweg von dieser Länge schulwegerleichternde Massnahmen gewährt, es sei denn, das Schulkind bzw. dessen Eltern hätten die Zuteilung zu einem weiter entfernten Schulhaus bewirkt. Vorliegend ist die Zuteilung der älteren Tochter zum fraglichen Schulhaus auf schulorganisatorische Gründe zurückzuführen, während die jüngere Tochter auf Wunsch der Eltern dahin umgeteilt wurde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass nur für die ältere Tochter eine schulwegerleichternde Massnahme gewährt wurde (E. 2.2-4). Abweisung.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt schulergänzende Betreuung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Transportrecht minderjähriges Kind Pendlerkostenbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. I BV
Although cited in the background, this article was not explicitly used in the final orders (dispositive) as the ground for the final decision.
Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV
Although cited in the background, this article was not explicitly used in the final orders (dispositive) as the ground for the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

Although cited in the background, this article was not explicitly used in the final orders (dispositive) as the ground for the final decision.

Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV

Although cited in the background, this article was not explicitly used in the final orders (dispositive) as the ground for the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Tragung von Schulwegkosten · [schulwegerleichternde Massnahme] Die Töchter der Beschwerdeführenden besuchen ein rund 2.2 Kilometer vom Wohnort der Familie entfernt gelegenes Schulhaus.

Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin werden bei einem Schulweg von dieser Länge schulwegerleichternde Massnahmen gewährt, es sei denn, das Schulkind bzw. dessen Eltern hätten die Zuteilung zu einem weiter entfernten Schulhaus bewirkt. Vorliegend ist die Zuteilung der älteren Tochter zum fraglichen Schulhaus auf schulorganisatorische Gründe zurückzuführen, während die jüngere Tochter auf Wunsch der Eltern dahin umgeteilt wurde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass nur für die ältere Tochter eine schulwegerleichternde Massnahme gewährt wurde (E. 2.2-4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · SCHULWEG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 8 Abs. III VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5