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VB.2020.00054 • VG ZH VB.2020.00054 KI-generiert

Legal Aid Lawyer Entitled to Appeal Compensation Amount

Geschäftsnummer VB.2020.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a court-appointed legal representative for free legal aid is entitled to appeal the amount of compensation awarded. While the law does not explicitly require a cost note before deciding compensation, it is generally necessary for accurately assessing the required time spent. In this case, the awarded compensation was disproportionately low, and the court determined that a total of 17 hours, rather than the initially awarded 8, was reasonably necessary for the services provided.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung/Honorar) | Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich dazu angehalten, die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG aufzufordern, eine Kostennote einzureichen; der für die Bemessung der Entschädigung wesentliche notwendige Zeitaufwand lässt sich allerdings nur aufgrund einer Kostennote zuverlässig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung der anwaltlichen Leistungen enthält. Die vorgängige Einholung einer solchen hat deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – abgewichen werden kann (zum Ganzen E. 3.2). Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin ohne Einholung einer Kostennote festgelegte Entschädigung steht zudem ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin notwendigerweise geleisteten Diensten. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint vielmehr ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden (statt bloss 8 Stunden) als erforderlich (zum Ganzen E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Recht auf einen Verteidiger amtliche Verteidigerentschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Honorarfestsetzung Anwalt der ersten Stunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

This provision governs the assessment of compensation for legal representation, which was the core issue in the case, and the court determined that the lower authority failed to properly apply it.

§ 9 Abs. 2 GebV VGr

This provision likely relates to the costs and fees associated with administrative court proceedings, and its application was necessary for determining the compensation amount.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00054

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (unentgeltliche Rechtsvertretung/Honorar) · Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich dazu angehalten, die als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Person vor dem Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG aufzufordern, eine Kostennote einzureichen; der für die Bemessung der Entschädigung wesentliche notwendige Zeitaufwand lässt sich allerdings nur aufgrund einer Kostennote zuverlässig beurteilen, welche eine detaillierte Zusammenstellung der anwaltlichen Leistungen enthält.

Die vorgängige Einholung einer solchen hat deshalb auch im Rekursverfahren die Regel zu bilden, von der nur ausnahmsweise – in besonders begründeten Fällen – abgewichen werden kann (zum Ganzen E. 3.2). Hier lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor; die von der Beschwerdegegnerin ohne Einholung einer Kostennote festgelegte Entschädigung steht zudem ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin notwendigerweise geleisteten Diensten. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint vielmehr ein Zeitaufwand von insgesamt 17 Stunden (statt bloss 8 Stunden) als erforderlich (zum Ganzen E. 3.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE KOSTENNOTE NOTWENDIGER AUFWAND RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZEITAUFWAND · Rechtsnormen: · § 9 Abs. 2 GebV VGr § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3