Appeal Against Indefinite Custody Following Therapeutic Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the temporary placement into custody following a permanent therapeutic measure, where the appellant challenged the lack of a fixed term for the custody under the relevant statute. The court reasoned that while the custody order was permissible as a temporary measure during the clarification of the therapeutic measure's continuation, its nature requires a fixed duration, necessitating a temporal limitation on the order. Furthermore, the court found that the lower authority did not breach its duty to provide reasons, though it noted that a request for a declaration was subsidiary to performance or change requests and addressed the appellant's insufficient substantiation of indigence while partially granting requests for free legal aid.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme (Anordnung von Sicherheitshaft) | Stationäre Massnahme: Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG. Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2.2). Die durch den Beschwerdegegner angeführte Dringlichkeit im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG für die Abkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage ist vorliegend nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist, rechtfertigt sich keine Rückweisung, dafür ist diesem Umstand bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (E. 2.3). Solange die stationäre Massnahme noch nicht gescheitert ist und aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem Therapieziel vereinbar ist, bleibt sie durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt, womit auch die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten bleibt (E. 4.2). Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG darf aber immer nur vorübergehend angeordnet werden (E. 4.3). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ist deshalb zu befristen (E. 5.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtete vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit als gerichtsnotorisch, womit er diese aber ungenügend substanziierte und die Vorinstanz diese zu Recht verneinte (E. 6.2). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe order requires that the order for custody be limited in time, citing this provision regarding the ordering of security custody.
This provision is cited in the context of granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung/Rechtsverbehelf).
This provision is cited in relation to the granting of legal aid (unentgeltliche Prozessführung/Rechtsverbehelf).
This provision relates to the shortening of the appeal deadline, a procedural aspect mentioned in the reasoning for cost allocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme (Anordnung von Sicherheitshaft) · Stationäre Massnahme: Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG. Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2.2).
Die durch den Beschwerdegegner angeführte Dringlichkeit im Sinn von § 22 Abs. 3 VRG für die Abkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage ist vorliegend nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist, rechtfertigt sich keine Rückweisung, dafür ist diesem Umstand bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen (E. 2.3). Solange die stationäre Massnahme noch nicht gescheitert ist und aufgehoben wurde und der Aufenthalt in der Anstalt noch mit dem Therapieziel vereinbar ist, bleibt sie durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt, womit auch die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten bleibt (E. 4.2).
Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere um das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme abzuklären, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG darf aber immer nur vorübergehend angeordnet werden (E. 4.3). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ist deshalb zu befristen (E. 5.4).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtete vor Vorinstanz seine Mittellosigkeit als gerichtsnotorisch, womit er diese aber ungenügend substanziierte und die Vorinstanz diese zu Recht verneinte (E. 6.2). Gewährung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEFRISTUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN REKURSFRIST SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME THERAPEUTISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 22a StJVG § 16 VRG § 22 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2