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VB.2020.00051 • VG ZH VB.2020.00051 KI-generiert

Non-extension of Residence Permit for Recipient of Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2020.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who entered the country in 2005 and has been unable to work since a 2012 accident, relying on social assistance since 2015, had their residence permit not extended because their dependence on social welfare was deemed permanent and significant. The court found this justified under legal grounds for revocation, deemed the dependency to be their fault, and considered the non-extension proportionate, refusing to suspend proceedings pending a disability insurance claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Seit einem Autounfall im Jahr 2012 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit dem Jahr 2015 bezieht er Sozialhilfe.] Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist als dauerhaft und erheblich einzustufen; obschon derzeit ein (drittes) IV-Verfahren hängig ist, ist sodann auch in Zukunft nicht mit einer gänzlichen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 3.2). Aus heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG deshalb zu bejahen; es liegen ausserdem keine Gründe für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (E. 3.4). Der Sozialhilfebezug erscheint sodann als verschuldet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (E. 4). Gewährung UP/URB und Kürzung der Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (E. 6.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Aufenthaltsbewilligungen Invaliditätsversicherung Ausdehnung des Verfahrens Bewilligungsentzug Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

This provision is cited as the reason for revoking the residence permit due to the applicant's reliance on social assistance.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision is likely used to assess the general conditions for extending a residence permit.

Art. 42 Abs. 3 AIG

This provision is likely used to assess the conditions for extending a residence permit, possibly in relation to integration or financial self-sufficiency.

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

This provision likely relates to the conditions for the issuance or renewal of a residence permit, possibly concerning family reunification or integration.

Art. 96 AIG

This provision probably concerns the general procedural rules or final decisions within the scope of the AIG.

Art. 8 EMRK

This provision is likely considered when evaluating the proportionality of the decision, particularly in relation to the applicant's private and family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00051

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.12.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung · [Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Seit einem Autounfall im Jahr 2012 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit dem Jahr 2015 bezieht er Sozialhilfe.] Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist als dauerhaft und erheblich einzustufen; obschon derzeit ein (drittes) IV-Verfahren hängig ist, ist sodann auch in Zukunft nicht mit einer gänzlichen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 3.2).

Aus heutiger Sicht ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG deshalb zu bejahen; es liegen ausserdem keine Gründe für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren vor (E. 3.4). Der Sozialhilfebezug erscheint sodann als verschuldet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (E. 4). Gewährung UP/URB und Kürzung der Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (E. 6.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN IV-VERFAHREN NICHTVERLÄNGERUNG SCHWEIZER EHEFRAU SISTIERUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERSCHULDEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 42 Abs. 3 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3