Residency Permit Extension Granted for Ex-Spouse with Full-Time Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted an appeal against the non-extension of a residency permit, finding that the applicant met the temporal requirements for basing his claim on the dissolution of a marital union. Despite prior reliance on social assistance, the applicant demonstrated sufficient economic integration by securing full-time employment with a livable income after ceasing to receive support payments. The court upheld the applicant's right to residency based on these factors.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer Ehegemeinschaft] Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend erfüllt (E. 3.1). Entgegen der Vorinstanz ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben des Beschwerdeführers bzw. dessen wirtschaftliche Integration bis zum Ablauf der letzten im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Aufenthaltsbewilligung als hinreichend anzusehen: Der Beschwerdeführer, der während ungefähr zweieinhalb Jahren mit seiner Ehefrau zusammen Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt über Fr. 55'000.- bezogen hatte, arbeitete seit März 2018 immer wieder, bezog seit Mai 2018 keine Unterstützungsleistungen mehr, und es gelang ihm im Sommer 2019, zwei Arbeitsverträge über Festanstellungen abzuschliessen, mit denen er ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren vermag (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat damit einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.3). Abschreibung des Gesuchs um UP und Abweisung des Gesuchs um URB wegen fehlender Mittellosigkeit. Gutheissung.
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KI-generiertThe court granted the appeal based on this article, recognizing the applicant's right to a residence permit due to fulfilling the integration criteria after the dissolution of a marital community.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung einer Ehegemeinschaft] Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend erfüllt (E. 3.1). Entgegen der Vorinstanz ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben des Beschwerdeführers bzw. dessen wirtschaftliche Integration bis zum Ablauf der letzten im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Aufenthaltsbewilligung als hinreichend anzusehen:
Der Beschwerdeführer, der während ungefähr zweieinhalb Jahren mit seiner Ehefrau zusammen Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt über Fr. 55'000.- bezogen hatte, arbeitete seit März 2018 immer wieder, bezog seit Mai 2018 keine Unterstützungsleistungen mehr, und es gelang ihm im Sommer 2019, zwei Arbeitsverträge über Festanstellungen abzuschliessen, mit denen er ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren vermag (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat damit einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.3). Abschreibung des Gesuchs um UP und Abweisung des Gesuchs um URB wegen fehlender Mittellosigkeit.
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATIONSKRITERIEN WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 58a lit. d AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4