Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00043 • VG ZH VB.2020.00043 KI-generiert

Heritage Protection Investigation Deadline Extension Upheld

Geschäftsnummer VB.2020.00043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on an extension of the one-year deadline for a heritage protection investigation, which was granted by the lower court. The court affirmed that under § 213(3) PBG, an extension of this deadline is only permissible in exceptional cases to provide property owners with certainty regarding the protected status of their property. While a first extension to a total of two years can be granted without the owner's consent in exceptional circumstances, further extensions require explicit agreement from the owner. The court found that the lower instance correctly did not object to the one-year extension in this specific case, as the circumstances warranted it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Jahresfrist für Schutzabklärung | Fristverlängerung in Provokationsverfahren (Betroffene Liegenschaft ist Bestandteil einer Siedlung). Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in denkmalpflegerischen Provokationsverfahren um ein Jahr ist gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Stellung des Eigentümers zu stärken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigentümer möglichst bald Gewissheit über die Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zurückhaltend von der Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Falle einer Ausnahmesituation ohne das Einverständnis des Grundeigentümers anzeigen. Im ausdrücklichen Einvernehmen mit diesem oder auf dessen Ersuchen hin stehen weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung indessen nicht entgegen und können ohne Weiteres vereinbart werden (E.3). Zum erforderlichen Ausnahme-Grad für Fristverlängerungen von einem Jahr gemäss § 213 Abs. 3 PBG hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung noch nicht geäussert. Ausführungen dazu erübrigen sich indessen auch hier, müssen doch jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls als Beurteilungsgrundlage dienen. Die Vorinstanz hat vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände die Fristverlängerung des Provokationsverfahrens von einem Jahr zu Recht nicht beanstandet (E.4). Abweisung.

Schlagwörter

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weitere Sachverhaltsabklärung Fristerstreckung Denkmalschutz ausserordentliche Umstände Straftaten gegen die Kulturgüter Schutzdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 213 Abs. 3 PBG

This provision is used to assess the conditions for extending the deadline for protective measures in a provocation procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00043

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verlängerung der Jahresfrist für Schutzabklärung · Fristverlängerung in Provokationsverfahren (Betroffene Liegenschaft ist Bestandteil einer Siedlung). Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in denkmalpflegerischen Provokationsverfahren um ein Jahr ist gemäss § 213 Abs. 3 PBG nur in Ausnahmefällen möglich.

Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Stellung des Eigentümers zu stärken, indem die Schutzanordnung an maximale Fristen gebunden wird, um so dem Grundeigentümer möglichst bald Gewissheit über die Schutzwürdigkeit seines Objekts zu verschaffen. Deshalb sollte das Gemeinwesen nur zurückhaltend von der Fristverlängerung Gebrauch machen. Eine erste Fristverlängerung auf insgesamt zwei Jahre kann das Gemeinwesen im Falle einer Ausnahmesituation ohne das Einverständnis des Grundeigentümers anzeigen. Im ausdrücklichen Einvernehmen mit diesem oder auf dessen Ersuchen hin stehen weitere Fristerstreckungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung indessen nicht entgegen und können ohne Weiteres vereinbart werden (E.3).

Zum erforderlichen Ausnahme-Grad für Fristverlängerungen von einem Jahr gemäss § 213 Abs. 3 PBG hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung noch nicht geäussert. Ausführungen dazu erübrigen sich indessen auch hier, müssen doch jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls als Beurteilungsgrundlage dienen. Die Vorinstanz hat vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände die Fristverlängerung des Provokationsverfahrens von einem Jahr zu Recht nicht beanstandet (E.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE FRISTVERLÄNGERUNG PROVOKATION SIEDLUNG · Rechtsnormen:

· § 213 PBG § 213 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2