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VB.2020.00042 • VG ZH VB.2020.00042 KI-generiert

Residency Permit Revocation and Abuse of Rights in Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the revocation of a residency permit based on a marriage, where the applicant and their spouse were not living together. The court reasoned that the spousal right of residence derived from the Free Movement Agreement does not require cohabitation but is subject to the prohibition of abuse of rights, meaning a marriage entered into solely for immigration purposes or an empty marriage constitutes an abuse. However, the available evidence did not support the conclusion that the applicant entered the marriage solely for residency purposes or relied on an empty marriage when obtaining the permit, leading to the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Scheinehe] Das aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitete Anwesenheitsrecht des Ehegatten setzt kein Zusammenleben des Ehepaars voraus (E. 3.2). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Wie im Landesrecht ist die Berufung auf eine inhaltslose Ehe bzw. rein ausländerrechtlich motivierte Ehe missbräuchlich (E. 3.3). Die hier vorhandenen Indizien lassen den Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei die ihr ein Aufenthaltsrecht vermittelnde Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder habe sich bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine inhaltsleere Ehe berufen, nicht zu (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehegatte Scheinehe Verbot des Missbrauchs der Rechte Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AIG

The appeal was granted, implicitly finding that the legal requirements for withdrawal under this article were not met.

Art. 62 Abs. I AIG

This article, dealing with the right of residence, was central to the court's analysis regarding the validity of the spouse's right derived from the Free Movement Agreement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00042

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Scheinehe] Das aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleitete Anwesenheitsrecht des Ehegatten setzt kein Zusammenleben des Ehepaars voraus (E. 3.2). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Wie im Landesrecht ist die Berufung auf eine inhaltslose Ehe bzw. rein ausländerrechtlich motivierte Ehe missbräuchlich (E. 3.3).

Die hier vorhandenen Indizien lassen den Schluss, die Beschwerdeführerin 1 sei die ihr ein Aufenthaltsrecht vermittelnde Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder habe sich bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine inhaltsleere Ehe berufen, nicht zu (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE INHALTSLEERE EHE LIVING APART TOGETHER SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4