Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00041 • VG ZH VB.2020.00041 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to Loss of Worker Status

Geschäftsnummer VB.2020.00041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court revoked a Lithuanian national's residence permit because he had lost his status as a worker under the agreement on the free movement of persons. He had not been employed in a relevant capacity since October 2015 and had been unemployed since May 2018, thus forfeiting his right to free movement based on employment. The court determined that his inability to work, even if established through disability proceedings, was irrelevant because he had already lost his worker status prior to any claimed disability. As there were no other grounds for him to remain in Switzerland, such as a settlement agreement or protected relationships, his residence permit was revoked.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Der litauische Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und ist seit spätestens Mai 2018 ausgesteuert, womit er seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hat (E. 2.2.2). Da er seine Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls vor dem behaupteten Verlust seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verloren hat, ist der Ausgang seines IV-Verfahrens für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant und muss deshalb auch nicht abgewartet werden (E. 2.2.3). Sodann sind weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich, insbesondere kann er sich weder auf ein Niederlassungsabkommen berufen noch sind aufgrund seiner Aufenthaltsdauer grundrechtlich geschützte Beziehungen zu erwarten (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Verbleiberecht Arbeitsbewilligungen Freizügigkeit der Arbeitnehmer Verlust des Arbeitsplatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. d AIG

Cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 23 Abs. I VEP

Cited as the legal basis for the regulation of costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00041

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Der litauische Beschwerdeführer geht seit Oktober 2015 keiner relevanten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und ist seit spätestens Mai 2018 ausgesteuert, womit er seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst hat (E. 2.2.2).

Da er seine Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls vor dem behaupteten Verlust seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verloren hat, ist der Ausgang seines IV-Verfahrens für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren irrelevant und muss deshalb auch nicht abgewartet werden (E. 2.2.3). Sodann sind weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich, insbesondere kann er sich weder auf ein Niederlassungsabkommen berufen noch sind aufgrund seiner Aufenthaltsdauer grundrechtlich geschützte Beziehungen zu erwarten (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ERWERBSUNFÄHIGKEIT IV-VERFAHREN LITAUEN PRIVATLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 34 Abs. II AIG Art. 61a Abs. IV AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG § 6 ATSG § 7 ATSG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 6 Abs. VI Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 12 Abs. VI Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 5 VEP Art. 20 VEP Art. 23 Abs. I VEP · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3