Spousal Reunification Denial Overturned Due to Hardship Permit and Adequate Means
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the refusal of spousal reunification for a foreign national whose spouse held a hardship permit under Art. 30 para. 1 lit. b of the Foreigners Act, thereby establishing a de facto secured right of residence for the permit holder due to the specific circumstances of the case. The court found that denying the spousal claim under Art. 44 of the Foreigners Act constituted a violation of law, as the couple possessed adequately sized housing and the husband's prospective employment suggested sufficient financial means for the family's support, leading to the granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug) | [Nachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen durch seine hier aufenthaltsberechtigte Ehefrau] Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ist vorliegend de facto von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin auszugehen (E. 3.2). Die Verweigerung des Ehegattennachzugs gemäss Art. 44 AIG erweist sich als rechtsverletzend. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gerade noch bedarfsgerechte Wohnung (E. 5). Die finanziellen Mittel der Familie erweisen sich aufgrund einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als ausreichend (E. 6). Offengelassen, ob bei der Bedarfsberechnung die Integrationszulage mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs Beachtung finden soll (E. 6.5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe refusal of spousal reunification according to this article was found to violate the law, leading to the granting of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00040
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug) · [Nachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen durch seine hier aufenthaltsberechtigte Ehefrau] Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls ist vorliegend de facto von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin auszugehen (E. 3.2).
Die Verweigerung des Ehegattennachzugs gemäss Art. 44 AIG erweist sich als rechtsverletzend. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gerade noch bedarfsgerechte Wohnung (E. 5). Die finanziellen Mittel der Familie erweisen sich aufgrund einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als ausreichend (E. 6). Offengelassen, ob bei der Bedarfsberechnung die Integrationszulage mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs Beachtung finden soll (E. 6.5). Gutheissung.
· --- · Stichworte: · BEDARFSGERECHTE WOHNUNG EHEGATTENNACHZUG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATIONSZULAGE · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2