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VB.2020.00038 • VG ZH VB.2020.00038 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Renewal of Residence Permit Due to Social Assistance and New Medical Evidence Remanded for Further Fact-Finding

Geschäftsnummer VB.2020.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the non-renewal of a third-country national's residence permit due to reliance on social assistance, which was deemed support falling under the relevant law, especially after the individual's early retirement supplementing a small pension with supplemental benefits. The applicant subsequently submitted a new medical report diagnosing advanced Alzheimer's disease, creating uncertainty regarding when these health issues began to impair their ability to work or seek employment—a factor relevant to whether the social assistance dependency was self-inflicted—and necessitating further investigation into the applicant's access to basic medical care and daily support in their home country. Consequently, the court accepted the appeal in part, quashed the decision, and remanded the case to the lower authority for factual supplementation and a new decision, as the newly raised medical facts required further procedural clarification before a final ruling on proportionality and the feasibility of return could be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs.] Der Beschwerdeführer musste seit 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden und wurde per Februar 2019 frühpensioniert, wobei er zusätzlich zur AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen unterstützt wird, welche in dieser Konstellation als Sozialleistungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren sind (E. 4.1). Der Beschwerdeführer reicht neu einen Arztbericht ein, welcher ihm eine fortgeschrittene Alzheimererkrankung diagnostiziert. Nach aktuellem Wissensstand ist unklar, ab wann diese neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit resp. die Stellensuche des Beschwerdeführers beeinträchtigten, was für die Frage des Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug relevant ist. Überdies machen diese neuen Vorbringen Abklärungen bezüglich der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung im Heimatland des Beschwerdeführers erforderlich. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.2 bis 4.3). Gutheissung UP/URP. Rückweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfeleistungen Aufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligungen medizinische Beweismittel Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. e AIG

This provision defines the grounds for refusal of residence permit extension, specifically regarding dependency on social assistance, which was central to the case before the court's decision to remand.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs.] Der Beschwerdeführer musste seit 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden und wurde per Februar 2019 frühpensioniert, wobei er zusätzlich zur AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen unterstützt wird, welche in dieser Konstellation als Sozialleistungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu qualifizieren sind (E. 4.1).

Der Beschwerdeführer reicht neu einen Arztbericht ein, welcher ihm eine fortgeschrittene Alzheimererkrankung diagnostiziert. Nach aktuellem Wissensstand ist unklar, ab wann diese neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit resp. die Stellensuche des Beschwerdeführers beeinträchtigten, was für die Frage des Selbstverschuldens am Sozialhilfebezug relevant ist. Überdies machen diese neuen Vorbringen Abklärungen bezüglich der grundlegenden medizinischen Versorgung und Alltagsbetreuung im Heimatland des Beschwerdeführers erforderlich.

Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.2 bis 4.3). Gutheissung UP/URP. Rückweisung. · --- · Stichworte: · ALZHEIMER NICHTVERLÄNGERUNG SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3