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VB.2020.00035 • VG ZH VB.2020.00035 KI-generiert

Underground Structures and Setback Regulations

Geschäftsnummer VB.2020.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that underground structures or structures only slightly above ground level, with no openings towards neighboring properties, are not subject to setback regulations unless the building and zoning code specifies otherwise. The critical factor for determining if a structure is underground or above ground is the terrain level at the time the building permit is applied for, and referencing earlier terrain conditions is only permissible under specific circumstances outlined in the law and pertains only to the building lot itself, not neighboring properties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baurechtlicher Vorentscheid | Abstandsvorschriften; unterirdische Gebäudeteile. Wo die Bau- und Zonenordnung nichts Anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (E. 3.1). Bei der Frage ob ein Gebäude ober- oder unterirdisch ist, ist grundsätzlich der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens massgebend. Auf frühere Terrainverhältnisse zurückzugreifen ist nur unter den in § 5 Abs. 2 ABV abschliessend normierten Voraussetzungen möglich. Ein solcher Rückgriff auf frühere Verhältnisse betrifft das Baugrundstück, nicht aber das Nachbargrundstück (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Bauordnung Immobilienbesitz Grenzabstandsverletzung unterirdische Abfalllagerung Freihaltezone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. I aBV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and implies its use in the decision regarding the context of the case.

§ 269 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and implies its use in the decision regarding the context of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baurechtlicher Vorentscheid · Abstandsvorschriften; unterirdische Gebäudeteile. Wo die Bau- und Zonenordnung nichts Anderes bestimmt, unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften (E. 3.1).

Bei der Frage ob ein Gebäude ober- oder unterirdisch ist, ist grundsätzlich der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens massgebend. Auf frühere Terrainverhältnisse zurückzugreifen ist nur unter den in § 5 Abs. 2 ABV abschliessend normierten Voraussetzungen möglich. Ein solcher Rückgriff auf frühere Verhältnisse betrifft das Baugrundstück, nicht aber das Nachbargrundstück (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFTEN OBERIRDISCH TERRAINHÖHE UNTERIRDISCHES GEBÄUDE · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I aBV § 269 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3