Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00034 • VG ZH VB.2020.00034 KI-generiert

Driving License Suspension Upheld Due to Poor Driving Record

Geschäftsnummer VB.2020.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to restore the suspensive effect of a driving license suspension, finding that the applicant's driving record, marked by two moderate and one severe traffic violations, raised sufficient doubts about their fitness to drive, despite the most recent incident not yet having legal consequences. The court reasoned that the severity of the violations necessitates a driving aptitude assessment for traffic safety, and this measure is proportionate, thus upholding the suspension of the license.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Abklärung der Fahreignung unter vorläufigem Ausbleiben des Führerausweisentzugs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug (E. 4.2). Der Beschwerdeführer weist mit zwei mittelschweren und einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer auf (E. 4.3). Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers in Frage stellen. Nicht entscheidend ist, dass der aktuelle Vorfall, welcher Anlass für die Anordnung der verkehrspsychologischen Abklärung bildete, bis anhin keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hat. Mit der Verkehrssicherheit ist damit ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben. Dieser ist auch verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahreignung Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug Wirkungen der Marke bedingter Strafvollzug Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I Ziff. a BGG

Used to dismiss the appeal.

Art. 15d Abs. I lit. c SVG

Ground for withdrawing the suspensive effect due to a threat to road safety.

§ 19a Abs. II VRG

Basis for the request for the restoration of suspensive effect.

§ 25 VRG

Basis for the decision on costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung · Abklärung der Fahreignung unter vorläufigem Ausbleiben des Führerausweisentzugs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer weist mit zwei mittelschweren und einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer auf (E. 4.3). Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers in Frage stellen. Nicht entscheidend ist, dass der aktuelle Vorfall, welcher Anlass für die Anordnung der verkehrspsychologischen Abklärung bildete, bis anhin keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen hat. Mit der Verkehrssicherheit ist damit ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben.

Dieser ist auch verhältnismässig (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I Ziff. a BGG Art. 15d SVG Art. 15d Abs. I lit. c SVG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3