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VB.2020.00032 • VG ZH VB.2020.00032 KI-generiert

Tender Exclusion Justification and Right to Be Heard

Geschäftsnummer VB.2020.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party was excluded from a public tender for failing to meet the stated qualification criteria, specifically by submitting only two comparable reference projects when three were required. The court addressed the apparent conflict between the procurement law's requirement for only a "brief justification" in an award or exclusion decision and the general constitutional right to be heard, ruling that the requirement is met because the awarding authority can supplement the reasoning in its response to the appeal, thereby satisfying the broader right to be heard, and ultimately upheld the exclusion based on the documented failure to meet the explicit qualification standard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Begründung Ausschlussentscheid; Eignungskriterien. Der Zuschlags- resp. Ausschlussentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags. Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden. Den Widerspruch löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (E. 3.2). Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist insbesondere bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien der Fall (E. 4.3). Gemäss Ausschreibungsunterlagen waren drei vergleichbare Referenzobjekte verlangt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich zwei vergleichbare Objekte eingereicht (E. 4.4 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Ausschluss vom Vergabeverfahren Zuschlagskriterien Berufsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Begründung Ausschlussentscheid; Eignungskriterien. Der Zuschlags- resp. Ausschlussentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags.

Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörde weitergehend begründet werden. Den Widerspruch löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (E. 3.2). Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen.

Dies ist insbesondere bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien der Fall (E. 4.3). Gemäss Ausschreibungsunterlagen waren drei vergleichbare Referenzobjekte verlangt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich zwei vergleichbare Objekte eingereicht (E. 4.4 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS EIGNUNGSKRITERIEN RECHTLICHES GEHÖR REFERENZEN SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG VERGLEICHSPROJEKT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 4a Abs. I IVöB Art. 13 lit. h IVöB § 38 Abs. II SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3