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VB.2020.00029 • VG ZH VB.2020.00029 KI-generiert

Zoning Dispute Over Neighborhood Plan Costs and Rights-of-Way

Geschäftsnummer VB.2020.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a zoning dispute, the court considered the costs associated with a neighborhood plan. The court reasoned that a private right-of-way granted by the plan did not constitute a compensable loss of value for the burdened property because the owner was already obligated to provide a public right-of-way. The court further held that the obligation to pay for fine infrastructure development was independent of whether a public right-of-way was registered and that the lack of such registration did not exempt the complaining party from their cost-bearing duty. However, the court found that the costs for the development of the burdened area were not sufficiently justified in the challenged decision and remanded the case for a new decision, requiring the lower authority to assess whether special circumstances justified deviating from a standard allocation of administrative costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Kostenauflage im Quartierplanverfahren Das durch den Quartierplan begründete private Wegrecht führt nicht zu einer auszugleichenden Werteinbusse des belasteten Grundstücks, da dessen Grundeigentümerschaft zur Errichtung eines öffentlichen Wegrechts auf der dienstbarkeitsbetroffenen Fläche verpflichtet ist und die private Dienstbarkeit demgegenüber keine Mehrbelastung darstellt (E. 4). Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten für die Feinerschliessung besteht unabhängig davon, ob auf den fraglichen Feinerschliessungsanlagen ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht lastet. Der - bislang unterbliebene - Eintrag eines solchen Rechts vermöchte die Beschwerdeführerin daher nicht von ihrer Kostentragungspflicht zu befreien (E. 5.3). Die Erstellungskosten der dienstbarkeitsbetroffenen Fläche sind nicht ausgewiesen und der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht ausreichend begründet (E. 5.4). Im Neuentscheid wird die Vorinstanz über das Vorliegen besonderer Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG zu befinden haben, welche einer schematischen Auflage der Administrativkosten im Verhältnis zur Fläche der betroffenen Grundstücke entgegenstünden (E. 6). Rückweisung.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Wegrecht Kostenverlegung Streitwert Erschliessungskosten Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 177 Abs. I PBG

Cited as the basis for the lower court to reconsider the allocation of administrative costs in light of special circumstances.

§ 146 Abs. I PBG

Cited in relation to the cost allocation for fine development, indicating it's relevant to the dispute.

§ 145 Abs. II PBG

Cited in relation to the cost allocation for fine development, indicating it's relevant to the dispute.

§ 123 Abs. I PBG

Cited in relation to the cost allocation for fine development, indicating it's relevant to the dispute.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in relation to the reasoned decision on costs, indicating its procedural relevance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00029

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Kostenauflage im Quartierplanverfahren Das durch den Quartierplan begründete private Wegrecht führt nicht zu einer auszugleichenden Werteinbusse des belasteten Grundstücks, da dessen Grundeigentümerschaft zur Errichtung eines öffentlichen Wegrechts auf der dienstbarkeitsbetroffenen Fläche verpflichtet ist und die private Dienstbarkeit demgegenüber keine Mehrbelastung darstellt (E. 4).

Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten für die Feinerschliessung besteht unabhängig davon, ob auf den fraglichen Feinerschliessungsanlagen ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht lastet. Der - bislang unterbliebene - Eintrag eines solchen Rechts vermöchte die Beschwerdeführerin daher nicht von ihrer Kostentragungspflicht zu befreien (E. 5.3). Die Erstellungskosten der dienstbarkeitsbetroffenen Fläche sind nicht ausgewiesen und der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht ausreichend begründet (E. 5.4). Im Neuentscheid wird die Vorinstanz über das Vorliegen besonderer Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG zu befinden haben, welche einer schematischen Auflage der Administrativkosten im Verhältnis zur Fläche der betroffenen Grundstücke entgegenstünden (E. 6).

Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BAUBEWILLIGUNG DIENSTBARKEIT ERSTELLUNGSKOSTEN FEINERSCHLIESSUNG FUSS- UND FAHRWEGRECHT KOSTENTRAGUNG QUARTIERPLAN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WEGRECHT WERT · Rechtsnormen: · § 123 Abs. I PBG § 145 Abs. II PBG § 146 Abs. I PBG § 177 Abs. I PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3