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VB.2020.00027 • VG ZH VB.2020.00027 KI-generiert

Residency Permit Non-Renewal Appeal Based on Son's Hardship Claim

Geschäftsnummer VB.2020.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the non-renewal of a residency permit for an individual with a roughly 15-year residence history, where the primary consideration was whether a hardship case existed for the adult, mildly intellectually disabled son, pursuant to relevant legislation, despite the appellant's poor integration and significant, partially self-inflicted, social welfare dependency. The court found that due to ongoing integration deficits and the fact that the son did not require constant, full-time care, the public interest favored non-renewal, leading to the dismissal of the appeal concerning a permanent residency extension under human rights grounds, but mandated the lower authority to re-examine the case by considering the adult son's situation, the appellant's relationship with him, and the circumstances awaiting the appellant upon return.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; liegt noch ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, nachdem der geistig leicht beeinträchtigte Sohn der Beschwerdeführerin volljährig wurde?] Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK entfällt trotz der langen Aufenthaltsdauer von rund 15 Jahren wegen mangelhafter Integration (E. 2.1). Die erhebliche und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit ist der Beschwerdeführerin teilweise vorwerfbar, da sie sich zum einen trotz ausländerrechtlicher Ermahnung stets beharrlich weigerte, die notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beizutragen, und zum andern ihr Sohn nicht einer Pflege rund um die Uhr bedurfte. An der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht ein grosses öffentliches Interesse (E. 3). Für die weitere Prüfung sind die Situation des erwachsenen, geistig leicht beeinträchtigten Sohnes der Beschwerdeführerin bzw. deren Verhältnis zu ihm wie auch die Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Israel antreffen würde, zu berücksichtigen. Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4 - 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Härtefallgründe Aufenthaltsbewilligung Hauptwohnsitz administrative Entlassung Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 EMRK

Cited in the reasoning concerning the refusal of extension based on lack of integration, implying its potential relevance considered during the case, though ultimately overridden.

Art. 50 Abs. I lit. b AIG

Cited in the context of assessing the continued existence of a hardship case after the son became an adult.

Art. 50 Abs. II AIG

Cited as part of the legal framework regarding the continuation of residence permits.

Art. 62 Abs. I lit. e AIG

Cited as part of the legal framework concerning the grounds for withdrawal or non-renewal of residence permits.

Art. 96 AIG

Cited as part of the legal framework governing residence permits.

Art. 5 Abs. II BV

Cited as part of the legal framework concerning constitutional rights.

Art. 13 Abs. I BV

Cited as part of the legal framework concerning constitutional rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00027

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; liegt noch ein Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, nachdem der geistig leicht beeinträchtigte Sohn der Beschwerdeführerin volljährig wurde?] Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK entfällt trotz der langen Aufenthaltsdauer von rund 15 Jahren wegen mangelhafter Integration (E. 2.1).

Die erhebliche und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit ist der Beschwerdeführerin teilweise vorwerfbar, da sie sich zum einen trotz ausländerrechtlicher Ermahnung stets beharrlich weigerte, die notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und so zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beizutragen, und zum andern ihr Sohn nicht einer Pflege rund um die Uhr bedurfte. An der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht ein grosses öffentliches Interesse (E. 3). Für die weitere Prüfung sind die Situation des erwachsenen, geistig leicht beeinträchtigten Sohnes der Beschwerdeführerin bzw. deren Verhältnis zu ihm wie auch die Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Israel antreffen würde, zu berücksichtigen.

Die Angelegenheit ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4 - 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS BEISTANDSCHAFT ERWACHSENER SOHN HÄRTEFALL INTEGRATION SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 5 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3