Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00026 • VG ZH VB.2020.00026 KI-generiert

Privacy Rights of the Deceased and Access to Enforcement Files

Geschäftsnummer VB.2020.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a request for access to criminal enforcement files under the Information Disclosure Act (IDG). The core issue was balancing the public's right to information against the privacy rights of individuals, particularly after their death. The court reasoned that while an individual's privacy rights generally cease upon death, the memory of the deceased ("Andenkensschutz") and the interests of their relatives can continue to be protected. The court found that the initial authority failed to adequately investigate whether the individual had died, whether they had surviving relatives, and if specific protection was warranted for the deceased's memory under the relevant laws. Consequently, the case was remanded for a more thorough examination of these posthumous privacy considerations within the required balancing of interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Gesuch um Zugang zu Strafvollzugsakten nach IDG. Mehrstufiges Vorgehen bei Gewährung des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten (E. 2.2). Zuständigkeit für die Behandlung eines Gesuchs um Zugangsgewährung bei Informationen, die bei mehreren Organen vorhanden sind, sowie bei Informationen, die nur bei anderen Organen vorhanden sind (E. 4). Berücksichtigung der entgegenstehenden privaten Interessen bei verstorbenen Personen (E. 5). Primär zeigt lediglich der Andenkensschutz der Angehörigen Wirkung über den Tod hinaus, soweit das anwendbare Spezialgesetz keinen weitergehenden Schutz kennt (E. 5.3). § 19 IDV statuiert keine darüber hinausgehende Schutzwirkung (E. 5.4). Im Sinn einer harmonisierenden Auslegung mit § 11 des Archivgesetzes erlaubt § 23 IDG, soweit Personendaten von Verstorbenen betroffen sind, allfälligen durch die Schutzfristen begründeten Vertraulichkeitsinteressen im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (E. 5.5). Demnach wäre die Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nur gehalten gewesen, in Betracht zu ziehen, ob die betroffene Person inzwischen verstorben ist, sondern bei Bejahung dieser Tatsache auch, ob sie Angehörige hinterlässt und ob ihr eigene weitergehende Schutzinteressen gemäss § 23 Abs. 3 IDG zukommen (E. 6). Rückweisung.

Schlagwörter

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Privatbereich Akteneinsicht Erblasser Strafakten Informationszugang Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. III IDG

Used to allow consideration of confidentiality interests of deceased persons in the balancing of interests.

§ 19 IDV

Cited to determine that this provision does not establish a protection that extends beyond death.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Gesuch um Zugang zu Strafvollzugsakten nach IDG. Mehrstufiges Vorgehen bei Gewährung des Informationszugangs zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten Dritter enthalten (E. 2.2). Zuständigkeit für die Behandlung eines Gesuchs um Zugangsgewährung bei Informationen, die bei mehreren Organen vorhanden sind, sowie bei Informationen, die nur bei anderen Organen vorhanden sind (E. 4).

Berücksichtigung der entgegenstehenden privaten Interessen bei verstorbenen Personen (E. 5). Primär zeigt lediglich der Andenkensschutz der Angehörigen Wirkung über den Tod hinaus, soweit das anwendbare Spezialgesetz keinen weitergehenden Schutz kennt (E. 5.3). § 19 IDV statuiert keine darüber hinausgehende Schutzwirkung (E. 5.4). Im Sinn einer harmonisierenden Auslegung mit § 11 des Archivgesetzes erlaubt § 23 IDG, soweit Personendaten von Verstorbenen betroffen sind, allfälligen durch die Schutzfristen begründeten Vertraulichkeitsinteressen im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (E. 5.5).

Demnach wäre die Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nur gehalten gewesen, in Betracht zu ziehen, ob die betroffene Person inzwischen verstorben ist, sondern bei Bejahung dieser Tatsache auch, ob sie Angehörige hinterlässt und ob ihr eigene weitergehende Schutzinteressen gemäss § 23 Abs. 3 IDG zukommen (E. 6). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANDENKENSSCHUTZ INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZGESETZ INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ POSTMORTALER PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZFRISTEN STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE TOD ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art./§ 10 Abs. I ArchivG Art./§ 11 ArchivG Art./§ 11 Abs. II ArchivG Art./§ 11a ArchivG Art. 10 Abs. II BV Art. 16 IDG Art. 20 IDG Art. 23 Abs. III IDG Art. 26 IDG Art. 9 IDV Art. 9 Abs. III IDV Art. 19 IDV Art. 17 KV § 27a StJVG § 7I VRG Art. 28 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2