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VB.2020.00024 • VG ZH VB.2020.00024 KI-generiert

Refusal of Marriage Proceedings and Legal Aid Due to Failure to Submit Stay Documentation

Geschäftsnummer VB.2020.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court confirmed the refusal to continue marriage preparation proceedings and the subsequent refusal of the marriage itself, which was based on the applicants' failure to submit documentation proving the legality of their stay in the country within a granted final deadline. The court reasoned that the initial 60-day extension provided to the foreign applicant to obtain the necessary certification or short-stay permit from the immigration authorities was already at the upper limit of what is customary, and no extraordinary circumstances were presented to justify a further extension or suspension, as the mere pendency of an immigration appeal did not warrant the delay. Consequently, the appeal was deemed evidently hopeless at the time of filing, justifying the rejection of the associated request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung (Nebenfolgen) | [Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des Rekurses] Die Verlobten haben im Ehevorbereitungsverfahren ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz einzureichen, wobei die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen müssen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (E. 3.2). Die den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gewährte Nachfrist von 60 Tagen bewegte sich an der oberen Grenze des in solchen Fällen Üblichen, weshalb sie nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung rechnen konnten, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe vor. Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht geltend; der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Rekursverfahren rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen Nachweisfrist jedenfalls nicht (zum Ganzen E. 3.3). Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos und wurde ihr Armenrechtsgesuch vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen (E. 3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gewohnheitsrechtliche Ehe Ehehindernis Kurzaufenthaltsbewilligung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 ZStV

Cited in the context of assessing the application for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 25.02.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung (Nebenfolgen) · [Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit des Rekurses] Die Verlobten haben im Ehevorbereitungsverfahren ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz einzureichen, wobei die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen Verlobten genügend Zeit einräumen müssen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (E. 3.2).

Die den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang gewährte Nachfrist von 60 Tagen bewegte sich an der oberen Grenze des in solchen Fällen Üblichen, weshalb sie nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung rechnen konnten, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe vor. Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht geltend; der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Rekursverfahren rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen Nachweisfrist jedenfalls nicht (zum Ganzen E. 3.3). Demnach war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung offensichtlich aussichtslos und wurde ihr Armenrechtsgesuch vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen (E. 3.4).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOS AUSSICHTSLOSIGKEIT EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN ERFOLGSAUSSICHTEN FRISTERSTRECKUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHFRISTANSETZUNG NACHWEIS NEBENFOLGENREGELUNG RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP ZIVILSTANDSWESEN · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG Art. 98 Abs. 4 ZGB Art. 64 Abs. 2 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4