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VB.2020.00021 • VG ZH VB.2020.00021 KI-generiert

Residence Permit Revocation After Divorce Due to Suspected Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2020.00021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the revocation of a residence permit issued under EU/EFTA free movement law following the separation and divorce of the permit holder from their Swiss resident spouse, with suspicion of a sham marriage being the underlying issue. The court reasoned that the legislative transition from the old law to the new law did not present an issue of transitional law but merely a change in nomenclature, allowing for immediate application of the new legal terminology; furthermore, the criminal proceedings regarding the suspected sham marriage would only marginally prejudice the present administrative law case, thus not warranting a stay of proceedings pending the criminal outcome. However, the court found that while strong indications pointed towards a sham marriage, the evidence was not so conclusive as to establish the legally relevant facts without considering counter-evidence, leading to the case being remanded for further factual clarification to avoid the loss of a level of appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe/Gehörsverletzung. Soweit Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (E. 1.2). Da die strafrechtliche Beurteilung betreffend Scheinehe das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren nur beschränkt präjudiziert, rechtfertigt sich keine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens (E. 1.3). Kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach Trennung und Scheidung von der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau aus einem EU-Staat (E. 2). Auch wenn zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.3.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die beantragte Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5). Rückweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Scheidungsverfahren Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Ehegatte Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive as the basis for the legal recourse instruction (Rechtsmittelbelehrung).

§ 17 Abs. II lit. a VRG

Cited in the dispositive regarding the costs and compensation ruling (Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00021

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe/Gehörsverletzung. Soweit Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann (E. 1.2).

Da die strafrechtliche Beurteilung betreffend Scheinehe das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren nur beschränkt präjudiziert, rechtfertigt sich keine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens (E. 1.3). Kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach Trennung und Scheidung von der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau aus einem EU-Staat (E. 2). Auch wenn zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist die Indizienlage nicht derart eindeutig, als dass der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von den offerierten Gegenbeweisen bereits als erstellt gelten kann.

Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.3.4 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die beantragte Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 5). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE BANGLADESCH BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR DÄNEMARK GEGENBEWEIS HOMOSEXUALITÄT INDIZIEN INDIZIENBEWEIS KOSTENNOTE MITWIRKUNGSPFLICHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT SPANIEN ÜBERGANGSRECHT ZEUGENEINVERNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 126 AIG Art. 93 BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA § 8 GebV VGr neu § 9 Abs. II GebV VGr neu Art. 23 VEP § 7 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG Art. 77 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2