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VB.2020.00019 • VG ZH VB.2020.00019 KI-generiert

Family Reunification Refusal Based on Subsequent Criminal Conviction

Geschäftsnummer VB.2020.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, married to a Swiss citizen since 2006, had his residence permit revoked and was deported in 2012 due to previously concealed serious criminal convictions in Germany, resulting in a two-year entry ban. Shortly after his departure, he committed a drug offense in his home country, for which he received a three-year prison sentence. Although the court acknowledged the right to family reunification under the applicable law and the passage of time since the initial offense, it determined that the public interest in excluding the applicant significantly increased due to his subsequent criminal behavior. Consequently, the court ruled that a substantive re-evaluation of his claim for family reunification should only occur five years after his release from the sentence imposed for the later drug offense, upholding the rejection of the immediate application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Der Beschwerdeführer ist seit 2006 mit einer Schweizerin verheiratet. Im Jahr 2010 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen, weil er bei der Bewilligungserteilung verschwiegen hatte, dass er in Deutschland unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war; er wurde mit einem zweijährigen Einreiseverbot belegt. Wenige Monate nach seiner Ausreise Ende 2012 beging der Beschwerdeführer in der Heimat ein Drogendelikt und wurde deswegen mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe belegt.] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall; das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt (zum Ganzen E. 2.2). Vorliegend liegt das Verhalten, welches zum Bewilligungswiderruf geführt hat, bereits weit zurück und hält sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren ausser Landes auf, weshalb eine Neubeurteilung seines Anwesenheitsanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt erschiene; das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers hat jedoch nach seiner Ausreise wegen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nochmals deutlich an Gewicht gewonnen (E. 2.3.1). Ungeachtet des nur zweijährigen Einreiseverbots erscheint es deshalb angezeigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug erst nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Entlassung aus dem heimatlichen Strafvollzug erneut materiell zu prüfen (E. 2.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Strafurteil Einreiseverbot Recht auf Einreise und Aufenthalt Entlassung aus dem Bürgerrecht Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer ist seit 2006 mit einer Schweizerin verheiratet. Im Jahr 2010 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen, weil er bei der Bewilligungserteilung verschwiegen hatte, dass er in Deutschland unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war; er wurde mit einem zweijährigen Einreiseverbot belegt.

Wenige Monate nach seiner Ausreise Ende 2012 beging der Beschwerdeführer in der Heimat ein Drogendelikt und wurde deswegen mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe belegt.] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall; das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt (zum Ganzen E. 2.2).

Vorliegend liegt das Verhalten, welches zum Bewilligungswiderruf geführt hat, bereits weit zurück und hält sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren ausser Landes auf, weshalb eine Neubeurteilung seines Anwesenheitsanspruchs grundsätzlich gerechtfertigt erschiene; das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers hat jedoch nach seiner Ausreise wegen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nochmals deutlich an Gewicht gewonnen (E. 2.3.1). Ungeachtet des nur zweijährigen Einreiseverbots erscheint es deshalb angezeigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug erst nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Entlassung aus dem heimatlichen Strafvollzug erneut materiell zu prüfen (E. 2.3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNG DROGENDELINQUENZ EINREISEVERBOT FAMILIENNACHZUG NEUBEURTEILUNG STRAFFÄLLIGKEIT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 67 Abs. 3 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3