Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2020.00016 • VG ZH VB.2020.00016 KI-generiert

Wrongful Termination and Unsubstantiated Dismissal

Geschäftsnummer VB.2020.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A thirty-six-year-old employee, employed for approximately three years, appealed the termination of his employment based on deficient performance and unsatisfactory behavior. The court found that the stated reasons for termination were not substantiated, as documentation for the alleged issues predating February 2017 was lacking, and the employee had received a "very good" performance review in October 2015, failing to establish an objective basis for the dismissal. Furthermore, the employer violated its duty of care by failing to investigate the employee's allegations of bullying, leading the court to deem the termination unlawful and award the employee five months' salary as compensation, while partially granting the related appeal concerning the work certificate by ordering the removal of references to illness-related absences and the fact of termination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Kündigung eines 36-Jährigen nach rund 3-jähriger Anstellung wegen mangelhafter Leistung und unbefriedigenden Verhaltens] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00017 betreffend Arbeitszeugnis (E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin für die Kündigung angeführten Gründe sind vor Februar 2017 nicht dokumentiert. Im Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in der ersten und einzigen MAB mit "sehr gut" beurteilt. Insgesamt ist ein sachlicher Grund für die Kündigung nicht nachgewiesen (E. 5.2 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe wurden von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, worin eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu erblicken ist (E. 5.4). Insgesamt erweist sich die Kündigung als rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 5 Monatslöhnen zuzusprechen ist (E. 6). Im Arbeitszeugnis sind die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers nicht zu erwähnen, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass dadurch ein falscher Eindruck über seine Berufserfahrung erweckt wird (E. 8.2). Der Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis von der Beschwerdegegnerin gekündigt wurde, ist ebenfalls zu streichen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf ein sehr vorteilhaft formuliertes und ausführliches Zeugnis (E. 8.3 f.). Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00016. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00017.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sorgfaltspflicht Arbeitszeugnis Aufsichtsbeschwerde unbewilligte Erwerbstätigkeit sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a OR

This article was used as the basis for awarding the appellant compensation due to the wrongful termination of employment.

Art. 330a OR

This article was used to issue orders regarding the content of the employment certificate.

§ 46 Abs. 2 PG

This provision was likely used in relation to the employment relationship, given the context of the decision concerning termination and employment certificate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00016

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Kündigung eines 36-Jährigen nach rund 3-jähriger Anstellung wegen mangelhafter Leistung und unbefriedigenden Verhaltens] Vereinigung mit dem Verfahren VB.2020.00017 betreffend Arbeitszeugnis (E. 1.2). Die von der Beschwerdegegnerin für die Kündigung angeführten Gründe sind vor Februar 2017 nicht dokumentiert.

Im Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in der ersten und einzigen MAB mit "sehr gut" beurteilt. Insgesamt ist ein sachlicher Grund für die Kündigung nicht nachgewiesen (E. 5.2 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe wurden von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, worin eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zu erblicken ist (E. 5.4). Insgesamt erweist sich die Kündigung als rechtswidrig, weshalb dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 5 Monatslöhnen zuzusprechen ist (E. 6). Im Arbeitszeugnis sind die krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers nicht zu erwähnen, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass dadurch ein falscher Eindruck über seine Berufserfahrung erweckt wird (E. 8.2).

Der Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis von der Beschwerdegegnerin gekündigt wurde, ist ebenfalls zu streichen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf ein sehr vorteilhaft formuliertes und ausführliches Zeugnis (E. 8.3 f.). Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00016. Teilweise Gutheissung im Verfahren VB.2020.00017. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS BEWÄHRUNGSFRIST BEWÄHRUNGSMÖGLICHKEIT ENTSCHÄDIGUNG KRANKHEIT KÜNDIGUNG MOBBING VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 330a OR Art. 336a OR § 46 Abs. 2 PG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3