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VB.2020.00014 • VG ZH VB.2020.00014 KI-generiert

Unlawful Police Identity Check Based on Vague Justification

Geschäftsnummer VB.2020.00014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the lawfulness of a police identity check conducted on an individual at a main train station, who alleged routine, discriminatory checks based on his skin color, despite being a citizen. The court found the police justification for the stop—primarily the individual turning away upon recognizing an officer—to be insufficient under the relevant identity check statute, especially since the alleged grounds were vague and contradictory in the reports, meaning the action taken could not be deemed necessary for fulfilling police duties, rendering the control unlawful regardless of the ultimate issue of racial discrimination.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Kontrolle | Polizeiliche Kontrolle: Rechtmässigkeit einer Personenkontrolle. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei im Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, worauf er die Feststellung von deren Widerrechtlichkeit verlangte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde regelmässig polizeilich kontrolliert, obwohl er Schweizer Bürger sei. Diese Kontrollen seien diskriminierend, weil sie allein aufgrund seiner Hautfarbe erfolgten. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal (Herkunft, Rasse, Geschlecht etc.) nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht auf eine unzulässige Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (E. 2.6). Die rechtliche Grundlage für die Personenkontrolle ist in § 21 PolG zu sehen. § 21 PolG vermag nicht jegliche Identitätskontrolle zu rechtfertigen. Dem Rapport der Polizeikontrolle war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Blick vom Polizisten abgewandt habe, als er ihn als Polizeibeamten erkannt habe und an ihm habe vorbeigehen wollen. Es habe sich der Verdacht auf ein mögliches Ausländerdelikt aufgedrängt, weshalb der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen worden sei (E. 3.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht die Hautfarbe ausschlaggebend gewesen sei, weshalb keine Diskriminierung vorgelegen habe (E. 4.1). Die Hautfarbe wird im Polizeirapport nur einmal erwähnt, was vorab der Information diente und als objektives Merkmal erwähnt wird. Die Aussagen des Zeugen (Polizist) und des Beschwerdeführers stimmen nicht überein; in welchem Zeitpunkt Letzterer den Blick abgewandt haben soll, lässt sich nicht mehr eruieren (E. 5.6). An die Verdachtslage darf kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Allein der Aufenthalt im Hauptbahnhof als ein latent deliktträchtiger Ort genügt jedoch auch nicht, um jede Polizeikontrolle zu rechtfertigen, würden dessen Nutzende doch damit geradezu einemGeneralverdacht ausgesetzt. Andere Umstände wie z.B. Nähe zu einem Tatort fallen vorliegend weg. Es ist fraglich, ob aus dem Niederschlagen des Blickes des Beschwerdeführers bereits auf ein gezieltes Verhalten, sich einer Kontrolle zu entziehen, geschlossen werden kann (E. 5.7.1). Die Angaben im Polizeirapport und des Zeugen (Polizist) sind teilweise im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers und vor allem zu unbestimmt, um daraus eine Personenkontrolle als zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig zu erachten. In der hier beschriebenen Form vermochte jedenfalls das Abwenden des Blicks selbst in einer allenfalls deliktträchtigeren Umgebung als dem Hauptbahnhof als alleiniger Auslöser eine Personenkontrolle nicht zu rechtfertigen (E. 5.7.2). Ob in der Vornahme der Personenkontrolle beim Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliegt, kann dagegen offenbleiben, nachdem die Kontrolle bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig zu beurteilen ist (E. 5.7.3). Rechtliche Grundlagen zur Personenkontrolle (E. 2.1–3). Racial Profiling (E. 2.4). Diskriminierungsverbot (E. 2.5–6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Polizeikontrolle Polizeirapport Rassendiskriminierung Identitätsnachweispflicht Durchsuchungsbefehl Zweifel an der Rechtswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 BV

The court did not explicitly cite this provision in the final orders.

Art. 36 BV

The court did not explicitly cite this provision in the final orders.

§ 21 POLG

The court did not explicitly cite this provision in the final orders.

§ 10c VRG

The court did not explicitly cite this provision in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00014

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00014 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Kontrolle · Polizeiliche Kontrolle: Rechtmässigkeit einer Personenkontrolle.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei im Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen, worauf er die Feststellung von deren Widerrechtlichkeit verlangte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde regelmässig polizeilich kontrolliert, obwohl er Schweizer Bürger sei. Diese Kontrollen seien diskriminierend, weil sie allein aufgrund seiner Hautfarbe erfolgten. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal (Herkunft, Rasse, Geschlecht etc.) nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht auf eine unzulässige Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (E. 2.6).

Die rechtliche Grundlage für die Personenkontrolle ist in § 21 PolG zu sehen. § 21 PolG vermag nicht jegliche Identitätskontrolle zu rechtfertigen.

Dem Rapport der Polizeikontrolle war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Blick vom Polizisten abgewandt habe, als er ihn als Polizeibeamten erkannt habe und an ihm habe vorbeigehen wollen. Es habe sich der Verdacht auf ein mögliches Ausländerdelikt aufgedrängt, weshalb der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen worden sei (E. 3.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht die Hautfarbe ausschlaggebend gewesen sei, weshalb keine Diskriminierung vorgelegen habe (E. 4.1). Die Hautfarbe wird im Polizeirapport nur einmal erwähnt, was vorab der Information diente und als objektives Merkmal erwähnt wird.

Die Aussagen des Zeugen (Polizist) und des Beschwerdeführers stimmen nicht überein; in welchem Zeitpunkt Letzterer den Blick abgewandt haben soll, lässt sich nicht mehr eruieren (E. 5.6). An die Verdachtslage darf kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Allein der Aufenthalt im Hauptbahnhof als ein latent deliktträchtiger Ort genügt jedoch auch nicht, um jede Polizeikontrolle zu rechtfertigen, würden dessen Nutzende doch damit geradezu einemGeneralverdacht ausgesetzt. Andere Umstände wie z.B. Nähe zu einem Tatort fallen vorliegend weg.

Es ist fraglich, ob aus dem Niederschlagen des Blickes des Beschwerdeführers bereits auf ein gezieltes Verhalten, sich einer Kontrolle zu entziehen, geschlossen werden kann (E. 5.7.1). Die Angaben im Polizeirapport und des Zeugen (Polizist) sind teilweise im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers und vor allem zu unbestimmt, um daraus eine Personenkontrolle als zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig zu erachten. In der hier beschriebenen Form vermochte jedenfalls das Abwenden des Blicks selbst in einer allenfalls deliktträchtigeren Umgebung als dem Hauptbahnhof als alleiniger Auslöser eine Personenkontrolle nicht zu rechtfertigen (E. 5.7.2).

Ob in der Vornahme der Personenkontrolle beim Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliegt, kann dagegen offenbleiben, nachdem die Kontrolle bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig zu beurteilen ist (E. 5.7.3). Rechtliche Grundlagen zur Personenkontrolle (E. 2.1–3). Racial Profiling (E. 2.4). Diskriminierungsverbot (E. 2.5–6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT GESETZLICHE GRUNDLAGE HERKUNFT KONTROLLE PERSONENKONTROLLE POLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT POLIZEIKONTROLLE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE VERDACHT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 2 BV Art. 36 BV Art./§ 21 POLG § 10c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2