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VB.2020.00013 • VG ZH VB.2020.00013 KI-generiert

Denial of Conditional Release for Mentally Disordered Offender Due to Insufficient Risk Reduction and Non-Compliance with Monitoring

Geschäftsnummer VB.2020.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner, suffering from paranoid schizophrenia and undergoing two years of inpatient treatment as part of a custodial measure, sought conditional release, but the court denied the request because a recent therapy report indicated that the risk of reoffending, associated with the severe mental disorder, had not been sufficiently reduced, noting the absence of a crisis or relapse prevention plan and the petitioner's refusal of blood draws which prevented medication level monitoring. The court further ruled against granting the requested oral hearing before the administrative court, but acknowledged that the petitioner's documented positive development meant the discharge request was not clearly without prospect of success, thus granting the request for gratuitous legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Der Täter ist aus der stationären Massnahme zu entlassen, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte (E. 2.2). Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und befindet sich seit rund zwei Jahren in stationärer Behandlung. Eine bedingte Entlassung oder ambulante Therapie erwiese sich angesichts der Erkenntnisse aus dem jüngsten Therapiebericht (E. 3.3) als verfrüht, zumal noch kein Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist und der Beschwerdeführer Blutentnahmen verweigert, was eine Medikamentenspiegelkontrolle verunmöglicht (E. 3.4). Auf die beantragte mündliche Anhörung vor Verwaltungsgericht ist zu verzichten (E. 4.1). Die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung (E. 4.2). Angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung ist das Entlassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos. Gewährung UP/URB (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung paranoide Schizophrenie Wiederholungsgefahr unentgeltliche Rechtspflege Durchsetzungshaft psychische Störung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 StGB

Cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision regarding conditional release from a measure.

Art. 62 Abs. I StGB

Cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision regarding conditional release from a measure.

Art. 62d Abs. I StGB

Cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision regarding conditional release from a measure.

§ 16 VRG

Cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was used as the legal basis for the procedural outcome, likely related to legal aid or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Der Täter ist aus der stationären Massnahme zu entlassen, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und befindet sich seit rund zwei Jahren in stationärer Behandlung. Eine bedingte Entlassung oder ambulante Therapie erwiese sich angesichts der Erkenntnisse aus dem jüngsten Therapiebericht (E. 3.3) als verfrüht, zumal noch kein Krisen- bzw. Rückfallvermeidungsplan erstellt worden ist und der Beschwerdeführer Blutentnahmen verweigert, was eine Medikamentenspiegelkontrolle verunmöglicht (E. 3.4). Auf die beantragte mündliche Anhörung vor Verwaltungsgericht ist zu verzichten (E. 4.1).

Die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung (E. 4.2). Angesichts seiner dokumentierten positiven Entwicklung ist das Entlassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos. Gewährung UP/URB (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BLUTENTNAHME LEGALPROGNOSE MÜNDLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SCHIZOPHRENIE STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62d Abs. I StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5