Residence Permit Revocation After Short-Lived Marriage Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the revocation of a residence permit following a short-lived marriage, first determining that the appeal was sufficiently substantiated and not merely a recitation of legal sources, and rejecting a request for a confrontation hearing with the spouse. The court reasoned that the wife's consistent and credible testimony established that her marital intent had ceased within the three-year period stipulated in the relevant law, meaning the appellant could not claim a post-marital right of residence regardless of his integration status, and further found no basis for such a right based on severe personal hardship or grounds preventing enforcement, ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (E. 1.2). Verneinung von Nichtigkeitsgründen (E. 1.3). Verzicht auf die beantragte "Konfrontationsverhandlung" mit der Ehefrau, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt eingehend darlegen konnte und die persönliche Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte Substanziierung der Beschwerde kompensieren soll (E. 1.4). Der Ehewille der Ehefrau ist gemäss deren stimmigen und glaubhaften Angaben noch innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erloschen, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig von seiner hiesigen Integration nicht auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht berufen kann (E. 2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder von Vollzugshindernissen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to determine that the basis for the spousal right of residence had expired due to the cessation of the spousal will within the three-year period.
This provision was applied in the final order regarding the cost allocation.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00012
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2020.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nicht in der abstrakten Wiedergabe von Rechtsquellen erschöpft (E. 1.2).
Verneinung von Nichtigkeitsgründen (E. 1.3). Verzicht auf die beantragte "Konfrontationsverhandlung" mit der Ehefrau, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt eingehend darlegen konnte und die persönliche Anhörung der Ehegatten nicht eine mangelhafte Substanziierung der Beschwerde kompensieren soll (E. 1.4). Der Ehewille der Ehefrau ist gemäss deren stimmigen und glaubhaften Angaben noch innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erloschen, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig von seiner hiesigen Integration nicht auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht berufen kann (E. 2).
Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder von Vollzugshindernissen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISLAST DOMINIKANISCHE REPUBLIK EHEWILLE EHEWILLEN GETRENNTLEBEN HAITI MELDEVERHÄLTNISSE MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG SUBSTANZIERUNGSLAST TRENNUNGSFRIST ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. IV VRG § 54 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG § 70 VRG · Publikationen:
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